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a) Unter Wohn= oder Arbeitsräumen dürfen sich diese Räume in Neu-
anlagen überhaupt nicht und in schon bestehenden Anlagen nur dann
befinden, wenn sie eine feuersichere Decke haben.
b) Die Wände müssen aus feuersicherem Material bestehen.
c) Die Fußböden müssen feuersicher und undurchlässig sein. Etwa auf
den Fußboden fließendes Benzin darf nicht ins Freie oder in
andere Arbeitsräume gelangen können.
d) Für ausreichende Absaugung der Luft dicht über dem Fußboden ist
Sorge zu tragen. Die abgesaugte Luft darf nicht in die Nähe von
Feuer geführt werden.
e) Jeder Raum soll tunlichst zwei sich nach außen öffnende Ausgänge
haben; ist nur ein solcher Ausgang vorhanden, so muß außerdem
mindestens ein Fenster als Kotausgang benutzbar sein. Die Türen
müssen aus starkem Holz mit Eisenblechbeschlag oder ganz aus Eisen
bestehen, die in den Seitenwänden befindlichen Fenster mit fest schließen-
den, eisernen Schlagläden versehen sein.
fsDie Räume müssen zu ebener Erde liegen.
3. Räume, in denen mit Benzin gereinigte Stoffe getrocknet werden,
find besonders hoch und luftig herzustellen und von allen anderen Arbeits-
räumen feuersicher zu trennen. Betriebe, in denen Arbeitsmaschinen motorisch
angetrieben werden, haben auf Erfordern der Polizeibehörde für ihre Trocken-
räume wirksame künstliche Ventilationseinrichtungen zu verwenden.
4. In Lager--, Arbeits= und Trockenräumen dürfen keine elektrischen
Motoren oder Erriosionsmotoren mit offener Zündung aufgestellt werden.
5. In alle Lager-, Wasch-, Trocken= und Destillationsräume muß dicht
über dem Fußboden eine mindestens 20 mm weite Dampfleitung münden,
deren Ventil außerhalb des Raumes liegen und leicht erreichbar sein muß.
Im Fall eines Brandes ist der davon betroffene Raum von Menschen zu
verlassen und der Dampf nach Schließung der Türen, Fenster, Fensterläden
und Lüftungsklappen durch Oeffnung des Ventils in dem Raum zu lassen.
Ist kein genügender Dampfbetrieb vorhanden, so müssen Löschmittel von
leicher Wirksamkeit wie Dampf vorhanden sein, z. B. Kohlensäure oder
Ammonial in Form von Bomben.
6. Während des Arbeitens mit Benzin dürfen in denselben Räumen
keine anderen Arbeiten vorgenommen werden.
7. Standgefäße, in denen verunreinigtes Benzin gesammelt oder durch
ableden oder durch Säurezusatz gereinigt wird, sind gut verschlossen zu
halten.
8. Waschtrommeln, Zentrifugen und Benzinspülgefäße sind mit gut
schließenden Deckeln zu versehen, die nur so lange geöffnet bleiben dürfen,
als dies für das Ein= und Ausbringen der zu reinigenden, auszuschleudern-
den oder nachzuspülenden Gegenstände unbedingt notwendig ist.
9. Waschtrommeln, Zentrifugen, Spülgefäße, Rohrleitungen und Auf-
bewahrungsgefäße für Benzin sind mindestens vierteljährlich einmal von
einem Betriebsleiter, Meister oder Vorarbeiter auf ihre Dichtigkeit zu unter-
suchen. Der Befund der Untersuchung ist von dem Untersuchenden mit einem
Bermerk über die Abstellung vorgefundener Mängel in ein Buch einzutragen,
welches den zuständigen Gewerbeaufsichts= und Polizeiveounten auf Ersuchen
vorzulegen ist. 8
Etwa benutzte elektrische Einrichtungen find mindestens alljährlich durch
einen sachverständigen Elektrotechniker auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen.