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zulegen und im Apparatenraum an einer in die Augen fallenden Stelle
anzuschlagen. Das gleiche gilt von einer wesentlichen Beränderung der
Apparate und ihrer Behandlung.
§ 2. Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylengas darf nicht
in oder unter Räumen erfolgen, die zum Aufenthalte von Menschen bestimmt
sind; die Gasentwickler und Gasbehälter dürfen nur in Räumen aufgestellt
werden, welche mit leichter Bedachung versehen und von Wohnräumen, von
Scheunen oder von Ställen durch eine Brandmauer (öffnungslose massive
Mauer) oder einen Abstand von wenigstens 5 m getrennt sind. Die Ein-
ziehung einer leichten, mit Hilfe schlechter Wärmeleiter hergestellten Zwischen-
decke ist gestatltet.
Im Freien aufgestellte Apparate müssen wenigstens 5 m von zum Auf-
enthalte von Menschen bestimmten Baulichkeiten, von Scheunen und Ställen
entfernt sein.
Feststehende Azetylengasentwicklungsapparale dürfen nicht im Freien
aufgestellt werden, sofern 7 nicht nur für den Sommerbetrieb dienen.
§ 3. Die Apparatenräume (§ 2 Abs. 1) müssen nach außen aufschlagende
Türen besitzen, welche entweder unmittelbar ins Freie oder in solche Räume
führen, in denen sich kein offenes Feuer befindet und die nicht mit Licht be-
treten werden; sie müssen hell, geräumig, gut gelüftet und frostfrei sein.
Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch andere
Einrichtungen geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung die
Bildung von Funken oder das Glühendwerden, sowie der Zutritt von Azetylen
zu offenem Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist.
Von der Feuerstätle für die Heizung müssen die Apparatenräume durch
Brandmauern getrennt sein.
§ 4. Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von
außen erfolgen. Sie ist vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht ge-
öffnet werden kann, wenn möglich in einer türfreien Wand anzubringen
Befindet sich in derselben Wand mit diesem Fenster eine Tür oder ein zu
öffnendes Fenster, so ist elektrisches Glühlicht in doppelten, durch ein Draht-
netz geschützten Birnen mit Außenschaltung und guter Isolierung der Leitung
anzuwenden. Wird zur Beleuchtung Azetylen verwendet, so muß daneben
eine andere, den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Beleuchtung be-
triebsbereit vorhanden sein.
6* 5. Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet
und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten dieser Räume mit
Licht sowie das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind an den
Türen deutlich sichtbar zu machen.
§ 6. Die Entlüftung der Apparatenräume hat durch genügend weite,
im höchsten Punkte dieser Räume aufzusetzende Rohre zu geschehen. Die
Entlüftungsrohre der Räume sind bis über das Dach derart ins Freie zu
fübren, daß die abziehenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume
noch in Kamine gelangen können.
§ 7. Die Upparate mühsssen in allen Teilen so hergestellt sein, daß sie
gegen Formveränderung und Durchrosten widerstandsfähig sind und dauernd
gasdicht bleiben.
§# 8. In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer
usesgraben Teile angebracht sein. Die Verwendung von Messing ist
zulüng. Z
g 9. Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß sie entweder eine
vollständige Entlüftung gestatten oder das Entweichen des Gasluftgemisches