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Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und verdichtetes Leuchtgas
dürfen mit einem Druck von höchstens 200 Atmosphären in den Verkehr ge-
bracht werden. Sofern der Verkehr in Flaschen erfolgt, dürfen diese eine
Länge von höchstens 2 m und einen lichten Durchmesser von höchstens 21 cm
erhalten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muß der Nachweis über
den in den Behältern vorhandenen Druck seitens des Absenders durch An-
bringung eines richtig zeigenden Manometers erbracht werden.
Verdichtetes Azetylen darf mit höchstens 2 Atmosphären Ueberdruck in
den Verkehr gebracht werden.
Azetylenlösungen, die in geeigneten porösen Massen aufgesaugt sind,
dürfen nur so viel Azetylen enlhalten, wie einem Ueberdruck von 10 Atmo-
sphären entsricht. » «
Verdichteter Sauerstoff darf höchstens mit 4 Volumenprozenten Wasser-
stoff, verdichteter Wasserstoff mit höchstens 2 Volumenprozenten Sauerstoff
verunreinigt in den Verkehr gebracht werden.
Wenn Behälter mit verdichtetem Sauerstoff, Wasserstoff oder Leuchtgas
in Kisten befördert oder aufbewahrt werden, so müssen diese die deutliche
Aufschrift „verdichteter Sauerstoff“ usw. tragen.
§ 10. Behandlung gefüllter Behälter.
Die mit verflüssigten oder verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen
nicht geworfen und weder der unmittelbaren Einwirkung. der Sonnen.
strahlen, noch anderer Wärmequellen ausgesetzt werden. er Einwirkung
letzterer (Heizkörper, Defen usw.) sind sie durch hinreichende Entfernung oder
Schutzwände au entziehen. Der Transport der gefüllten Behälter auf Fuhr-
werken und das Lagern auf Plätzen, an denen Menschen verkehren, ist nur
statthaft, wenn die Behälter zeltartig mit einer Decke von Segeltuch oder
mit einem hölzernen Kasten überdeckt werden.
Das Umfüllen von verflüssigten oder verdichteten Gasen in andere Be-
hälter darf nicht unter Zuhilfenahme von offenem Feuer oder von Gas-
slammen, sondern nur durch Erwärmen mittelst feuchter, beßr Tücher oder
im Wasser= oder Luftbade erfolgen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß die
Temperatur des Bades nicht über 400 C steigen kann.
Werden verflüssigte oder verdichtete Ense aus Versandbehältern in ge-
schlossene Gefäße übergeleitet, die nicht für den gleichen Druck gebaut sind
wie die Versandbehälter, so sind entweder Reduzierventile zu verwenden oder
die Gefäße sind mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil und Manometer
zu versehen.
§ 11. Beförderung gefüllter Behälter.
Die Beförderung der mit verflüssigten oder verdichteten Gasen gefüllten
Behälter auf Fuhrwerken, welche gleichzeitig zur Beförderung unbeteiligter
Personen benutzt werden, ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot
sind Behälter mit verflüssigter Luft und Kohlensäureflaschen mit Sicher-
heitsvorrichtungen. Behälter mit Sauerstoff dürfen auf solchen Berkehrs-
mitteln befördert werden, wenn ihre Wandungen so bemessen sind, daß sie
bei dem Füllungsdruck nicht über 7,5 kg auf das Ouadratmillimeter be-
ansprucht werden. Jede zu solchen Zwecken benutzte Sauerstoffflasche muß
mit einer Angabe ihrer Wandstärke und des zulässigen Füllungsdrucks ver-
leben sein. ie Sendung darf nur zuverlässigen Personen anvertrault
werden.
Bestehende polizeiliche Vorschriften für die Beförderung der Behälter