Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 223 — 
Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und verdichtetes Leuchtgas 
dürfen mit einem Druck von höchstens 200 Atmosphären in den Verkehr ge- 
bracht werden. Sofern der Verkehr in Flaschen erfolgt, dürfen diese eine 
Länge von höchstens 2 m und einen lichten Durchmesser von höchstens 21 cm 
erhalten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muß der Nachweis über 
den in den Behältern vorhandenen Druck seitens des Absenders durch An- 
bringung eines richtig zeigenden Manometers erbracht werden. 
Verdichtetes Azetylen darf mit höchstens 2 Atmosphären Ueberdruck in 
den Verkehr gebracht werden. 
Azetylenlösungen, die in geeigneten porösen Massen aufgesaugt sind, 
dürfen nur so viel Azetylen enlhalten, wie einem Ueberdruck von 10 Atmo- 
sphären entsricht. » « 
Verdichteter Sauerstoff darf höchstens mit 4 Volumenprozenten Wasser- 
stoff, verdichteter Wasserstoff mit höchstens 2 Volumenprozenten Sauerstoff 
verunreinigt in den Verkehr gebracht werden. 
Wenn Behälter mit verdichtetem Sauerstoff, Wasserstoff oder Leuchtgas 
in Kisten befördert oder aufbewahrt werden, so müssen diese die deutliche 
Aufschrift „verdichteter Sauerstoff“ usw. tragen. 
§ 10. Behandlung gefüllter Behälter. 
Die mit verflüssigten oder verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen 
nicht geworfen und weder der unmittelbaren Einwirkung. der Sonnen. 
strahlen, noch anderer Wärmequellen ausgesetzt werden. er Einwirkung 
letzterer (Heizkörper, Defen usw.) sind sie durch hinreichende Entfernung oder 
Schutzwände au entziehen. Der Transport der gefüllten Behälter auf Fuhr- 
werken und das Lagern auf Plätzen, an denen Menschen verkehren, ist nur 
statthaft, wenn die Behälter zeltartig mit einer Decke von Segeltuch oder 
mit einem hölzernen Kasten überdeckt werden. 
Das Umfüllen von verflüssigten oder verdichteten Gasen in andere Be- 
hälter darf nicht unter Zuhilfenahme von offenem Feuer oder von Gas- 
slammen, sondern nur durch Erwärmen mittelst feuchter, beßr Tücher oder 
im Wasser= oder Luftbade erfolgen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß die 
Temperatur des Bades nicht über 400 C steigen kann. 
Werden verflüssigte oder verdichtete Ense aus Versandbehältern in ge- 
schlossene Gefäße übergeleitet, die nicht für den gleichen Druck gebaut sind 
wie die Versandbehälter, so sind entweder Reduzierventile zu verwenden oder 
die Gefäße sind mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil und Manometer 
zu versehen. 
§ 11. Beförderung gefüllter Behälter. 
Die Beförderung der mit verflüssigten oder verdichteten Gasen gefüllten 
Behälter auf Fuhrwerken, welche gleichzeitig zur Beförderung unbeteiligter 
Personen benutzt werden, ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot 
sind Behälter mit verflüssigter Luft und Kohlensäureflaschen mit Sicher- 
heitsvorrichtungen. Behälter mit Sauerstoff dürfen auf solchen Berkehrs- 
mitteln befördert werden, wenn ihre Wandungen so bemessen sind, daß sie 
bei dem Füllungsdruck nicht über 7,5 kg auf das Ouadratmillimeter be- 
ansprucht werden. Jede zu solchen Zwecken benutzte Sauerstoffflasche muß 
mit einer Angabe ihrer Wandstärke und des zulässigen Füllungsdrucks ver- 
leben sein. ie Sendung darf nur zuverlässigen Personen anvertrault 
werden. 
Bestehende polizeiliche Vorschriften für die Beförderung der Behälter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.