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auf Ssenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, werden hierdurch nicht
erührt
Fuhrwerke und Fahrzenge, mit welchen gefüllte Behälter befördert
werden, dürfen, abgesehen von der zur Ablieferung von Behältern an die
Besteller erforderlichen Zeit, auf Straßen, Plätzen und Wegen nicht ohne
Aufsicht gelassen werden.
*12. Ernennung des Sachverständigen.
Die zur Vornahme der in den 8 3, 4, 5, 6 vorgeschriebenen Prü-
fungen und zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 7 zuständigen
Sachverständigen ernennt der Regierungspräsident. Derselbe bestimmt auch
die Stempel, deren sich die Sachverständigen zu bedienen haben.
Die Bescheinigungen der in den übrigen Regierungsbezirken zugelassenen
Sachverständigen werden ohne weiteres anerkannt. Das gleiche gilt hin-
sichtlich der in anderen Bundesstaaten zur amtlichen Prüfung im Sinne der
Ziffern XLIV. XLIVb. und XILV der Anlage B zur Eisenbahnverkehrs-
ordnung zugelassenen Sachverständigen. Sachverständige des Auslandes
bedürfen der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe.
* 13. Ausnahmen.
Der Regierungspräsident kann in einzelnen Fällen Ausnahmen von
den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung gewähren, insbesondere so-
weit es sich um Uebergangsbestimmungen handelt; allgemeine Ausnahmen
find mit Ermächtigung des Ministers für Handek und Gewerbe zulässig.
Die nach §§ 5 und 6 an die Behälter zu stellenden Anforderungen müssen
bei alten Flaschen bei ihrer nächsten Neufüllung beachtet werden. Die bei
Erlaß dieser Bestimmungen im Verkehr befindlichen Behälter bleiben unab-
hängig von den Anforderungen des § 3 verkehrsberechtigt. Die Wasserstoff-
schen der Militärverwaltung, die laut angebrachtem Stempel nach den
ür solche Flaschen bestehenden besonderen Bestimmungen amtlich geprüft
werden, sind von den Vorschriften der §S 3 und 4 ausgenommen.
§ 14. Gebühren.
Für die vorgeschriebenen Prüfungen können die Sachverständigen Ge-
bühren nach Maßgabe der anliegenden vom Minister für Handel und
Gewerbe auf Grund des Gesetzes vom 8. Juli 1905 (Ges.-S. S. 317) ge-
nehmigten Gebührenordnung von den Besitzern der Behälter beanspruchen.
§. 15. Strafbestimmungen.
Uebertretungen dieser Verordnung werden mit Geldbuße bis zum Betrage
von 60 Mark oder im Unvermögenesale mit entsprechender Haft bestraft.
8 16. Inkrafttreten der Verordnung.
Lurch gegenwärtige Verordnung werden alle früheren Bestimmungen
über den Verkehr mit verflüssigten und verdichteten Gasen, soweit er nicht auf
Eisenbahnen stattfindet, aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1905 in Kraft.
Oppeln, den 15. September 1905.
Der Regierungspräsident.