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7. Bekanntmachung, betr. den Dampfkefselüberwachungverein in Oppeln
Fanber e, Pbeeeselbeer 650. 1
Der Herr Minister für Handel und Gewerbe hat dem neugegründeten
Dampfkesselüberwachungverein in Oppeln vom 1. April d. Is. an die Ver-
ünstigung erteilt, daß die Dampfkessel der Vereinsmitglieder in den Kreisen
brpels-ad und Land, Falkenberg, Grottkau, Neisse, Neustadt, Leobschütz,
Cosel, Groß--Strehlitz, Kreuzburg, Lublinitz, Rosenberg und Ratibor, in
letzterem Kreise mit Ausschluß der Bergwerkskessel von den amtlichen
Prüfungen befreit find. Die vorgeschriebenen Prüfungen und Untersuchungen
werden von den Ingenieuren des Vereins nach Maßgabe der ihnen vom
Herrn Minister verliehenen Berechtigungen ausgeführt. — Dieselben Ingenieure
unlersuchen im staatlichen Auftrage die Kessel der dem Verein nicht angehörigen
Unternehmer in den obengenannten Kreisen. Die Eckanmtmachung vom
31. Januar 1902 (Amtsbl. S. 39) über die Zuständigkeit des Oberschlefischen
Dampftesfelüberwachungsvereins in Kattowitz wird hiermit sinngemäß ab-
geändert.
Oppeln, den 6. März 1903.
Der Regierungspräsident.
8. Polizeiverorduung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Dampffässern,
vom 7. Dezember 1898. (Extrabeilage zu Stück 5 des Amtsblatts für 1899.)
Auf Grund der § 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Ge-
setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zu-
kimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Schlesien folgendes
verordnet:
I. Geltungsbereich der Polizeiverordnung.
-r 1. Dampffässer im Sinne der gegenwärtigen Polizeiverordnung find
Gefäße, deren Beschickung der mittelbaren oder unmittelbaren Einwirkung
von anderweit erzeugtem, gespanntem Wasserdampf oder von Feuer aus-
gesetzt wird, sofern im Innern der Gefäße oder ihren den Beschickungsraum
umgebenden Hohlwandungen ein höherer als der atmosphärische Druck herrscht
oder erzeugt wird.
Unter Atmosphärendruck wird der Druck von einem Kilogramm auf das
Quadratzentimeter verstanden.
§ 2. Der gegenwärtigen Polizeiverordnung sind nicht unterworfen:
1. Dampfdruckgefäße, in denen gespannter Dampf erzeugt wird zum
Zweck von Kraft= oder Wärmeabgabe außerhalb des Dampferzeugers
(Dampftkessel);
2. Gefäße für gas= oder dampfförmige Füllung;
8. Wasservorwärmer, sowie Heizkessel und Heizkörper der Heizungen;
4. Dampffässer unter 150 1 Inhalt und solche, bei denen das Produkt
aus dem Inhalte in Litern und der in dem Dampffasse herrschenden Spannung
in Atmosphärenüberdruck weniger als 300 beträgt; bei doppelwandigen Dampf-
fässern, bei denen nur der Mantel geheizt wird, ist der Inhalt des Dampf-
raumes maßgebend; #
5. Dampffässer, die unmittelbar mit der Atmosphäre durch ein nicht
verschließbares Rohr von solcher Weite in Verbindung stehen, daß im Innern