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des Gefäßes oder in seinen Hohlwandungen kein höherer Druck als ½ Atmo-
sphäre Ueberdruck entsteht;
6. Dampffässer, die mit einer von der Zentralbehörde gemäß § 22 der
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 genehmigten
derartigen Sicherheitsvorrichtung versehen sind, daß im Dampffasse keine
höhere Spannung als ½ Atmosphäre Ueberdruck entstehen kann.
II. Sachverständige.
§ 3. Sachpverständige im Sinne der nachstehenden Vorschriften sind:
1. Diejenigen Gewerbeaufsichtsbeamten, denen die Prüfung von Dampf-
kesseln obliegt;
2. die Bergrevierbeamten in den ihrer Aufsicht unterstellten Betrieben;
3. die zur Vornahme von amtlichen Druckproben ermächtigten Ingenieure
von Dampfkessel-Ueberwachungsvereinen innerhalb ihres Bezirkes;
4. Beauftragte von Berufsgenossenschaften und andere Personen, die
von der höheren Verwaltungsbehörde als Sachverständige im Sinne dieser
Polizeiverordnung anerkannt worden sind.
Die Auswahl des Sachverständigen bleibt dem Dampffaßbesitzer oder
seinem mit der Leitung des Betriebes beauftragten Stellvertreter (vgl. § 151
der Gew.-O.) überlassen.
III. Bau und Ausrüstung der Dampffässer.
§ 4. Die Wandungen und sonstigen Bestandteile der Dampffässer müssen
dem beabsichtigten Betriebsdruck entsprechend bemessen werden. Als Baustoff
für die Wandungen und Einzelteile dürfen Holz und Gußeisen nur da ver-
wendet werden, wo der Betrieb es erfordert und durch ihre Verwendung
Gefahren nicht hervorgerufen werden. Umlegbare Verschlußschrauben, in
Schlitze eingelegte Schrauben und Klammerverschlüsse müssen gegen Abrutschen
gesichert sein. Eingelegte einseitige Hakenschrauben sind nicht zulässig.
Gefäße mit einem lichten Durchmesser über 800 mm sind besteigbar ein-
zurichten. Ovale Mannlochverschlüsse sollen in der Regel 300—400 mm,
runde 400 mm weit sein.
8 6. Die Dampffässer sind mit Vorrichtungen zu versehen, die gestatten,
jedes einzelne für sich von der Dampfleitung abzusperren.
Feuerungen von Dampffässern sind so einzurichten, daß ihre Einwirkung
auf die letzteren ohne weiteres gehemmt werden kann.
§ 6. Dampffässer mwüssen mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil und
Manometer versehen sein. An letzterem ist die festgesetzte höchste Betriebs-
spannung durch eine Marke zu bezeichnen.
Sofern ein Manometer wegen der Eigenart des Betriebes nicht funk-
tioniert, kann es mit Zustimmung des für die regelmäßige Ueberwachung
zuständigen Sachverständigen durch ein Thermometer, an dem die höchste
zulässige Temperatur durch eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen
ist, ersetzt werden. Zellstoffkocher sind mit einem Manometer und Thermo-
meter zu versehen.
Sicherheitsventil und Manometer sind an einer solchen Stelle anzubringen,
daß sie durch den Inhalt des Dampffassee nicht ungangbar gemacht werden
können. Ihre Einschaltung in die Damofleitung, jedoch in unmittelbarer
Nähe des Dampffasses, ist gestattet, wenn die Art des Betriebes die An-
bringung auf dem Dampffaß selbst nicht zuläßt.