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Werden mehrere Dampffässer unter gleichem Druck an dieselbe Dampf-
leitung angeschlossen, so genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils und
eines Manometers in der gemeinschaftlichen Leitung vor den Dampffässern,
wenn die freie Durchgangsöffnung des Sicherheitsventils dem Querschnitte
der gemeinsamen Leitung entspricht.
Dampffässer, deren Druckspannung derjenigen des Druckerzeugers gleich
ist, bedürfen keines besonderen Sicherheitsventils oder Manometers, wenn
der Druckerzeuger mit den entsprechenden Sicherheitsvorrichtungen versehen
ist. Dampffässer, die für einen Betriebsdruck gebaut sind, der zwei und
mehr Atmosphären geringer ist als derjenige des Druckerzeugers, müssen in
der Dampfzuleitung ein Druckverminderungsventil erhalten. Letzteres ist
durch den Sachverständigen so einzustellen, daß der Druck im Dampffaß
dauernd nicht über den genehmigten Druck steigen kann.
An jedem zu öffnenden Dampffaß muß sich eine Vorrichtung befinden,
die mit Sicherheit erkennen läßt, ob noch Druck im Dampffaß vorhanden
ist. Ein Manometer genügt hierzu nicht.
§+ 7. Die Dampffässer müssen mit einer Einrichtung (Kontrollflansch)
wnehen sein, die die Anbringung des amtlichen Kontrollmanometers er-
möglicht.
68 8. An den Dampffässern muß der Fassungsraum in Litern, die
Firma und der Wohnort des Verfertigers, die laufende Fabriknummer und
das Jahr der Herstellung, sowie der gemäß § 10 festgesetzte höchste Betriebs-
druck in Atmosphärenüberdruck auf leicht erkennbare und dauerhafte Weise
angegeben sein.
ie Angaben sind auf einem Schilde (Fabrikschild) anzubringen, das
mit Nieten 6 am Dampffaß zu befestigen ist, daß es auch nach der Um-
mantelung oder Einmauerung des letzteren sichtbar bleibt.
IV. Anlegung und Inbetriebsetzung von Dampffässern.
6 9. Von der beabsichtigten Anlegung eines Dampffasses oder mehrerer
Dampffässer gleicher Bau- und Betriebsart ist einem für den Betriebsort
zuständigen Sachverständigen (§ 3) unter Borlcgung,. von zwei Beschreibungen
nach dem dieser Polizeiverordnung beigefügten Muster — s. Anlage 1 —
und zwei maßstäblichen Zeichnungen des Dampffasses, aus welchen die Be-
schaffenheit der Verschlußeinrichtungen und alle zur rechnerischen Prüfung des
Dampffasses und seiner Verschlüsse erforderlichen Angaben zu ersehen sein
müssen, unter Bezeichnung des Aufstellungsorts Anzeige zu erstatten.
Der Sachverständige (§ 3) hat diese Vorlagen gemäß den Bestimmungen
dieser Polizeiverordnung und durch Rechnung zu prüfen und mit Prüfungs-
vermerk zu versehen. Falls die Prüfung der Bauart und die Druckprobe
des Dampffasses bereits am Herstellungsort stattgefunden hat, ist die Be-
scheinigung darüber beizufügen.
§ 10. Jedes Dampffaß ist vor seiner ersten Inbetriebsetzung durch
einen Sachverständigen (& 3) einer Prüfung der Bauart und einer Wasser-
druckprobe, sowie einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Wasserdruck-
probe, welche mit der Prüfung der Bauart zu verbinden ist, erfolgt nach
der letzten Zusammensetzung, jedoch vor der Einmauerung oder Ummantelung
des Dampffasses. Sie kann vor der Anmeldung des Dampffasses am Her-
stellungsorte ausgeführt werden. Dampffässer, die bereits am Herstellungsort
nach den Vorschriften dieser Polizeiverordnung geprüft und demnächst im
ganzen nach ihrem Aufstellungsorte geschosst worden sind, unterliegen einer
nochmaligen Prüfung der Bauart und Wasserdruckprobe am Aufstellungsorte