— 238 —
nur dann, wenn seit Vornahme der Prüfung mehr als ein Jahr verflossen
ist oder wenn das Dampffaß eine Beschädigung erlitten hat, die eine Wieder-
holung der Prüfung geboten erscheinen läßt. Die Wasserdruckprobe ist mit
dem anderthalbfachen Betrage des höchsten Betriebsdruckes des Dampffasses,
mindestens jedoch mit einer denselben um eine Atmosphäre übersteigenden
Pressung auszuführen.
Nach Ausführung der Druckprobe hat der Sachverständige, voraus-
esetzt, daß sie zur Beanstandung keinen Anlaß bot, den höchsten zulässigen
ruck des Dampffasses zu bestimmen, ferner die Niete des Fabrikschildes
(§& 8) mit einem Stempel zu versehen. Dieser ist in dem Prüfungszeugnis
über die Druckprobe abzudrucken. — S. Anlage II.
§ 11. Die Abnahmeprüfung erfolgt am Benutzungsorte. Mit der
Abnahme ist eine Einstellung etwa vorhandener zum Dampffasse gehöriger
Sicherheitsventile zu verbinden, falls sie nicht bereits am Herstellungsorte
durch einen Sachverständigen (§& 3) bewirkt und bescheinigt worden ist. Im
lbteren Balle ist die Identität des Sicherheitsventils nachzuweisen. — S.
nlage III.
§ 12. Auf Grund der gemäß §§ 10 und 11 vorgenommenen Prüfungen
und der Bescheinigungen über die Bauartprüfung, Druckprobe und
Abnahme darf das Dampffaß ohne weiteres in Betrieb genommen werden.
Alle Bescheinigungen sind von dem Sachvperständigen, der die Abnahme
bewirkt hat, mit der Beschreibung und Zeichnung des Dampffasses zu ver-
binden, einem Revisionsbuche (§ 16) anzuheften und dem Besitzer aus-
zuhändigen.
Das zweite Exemplar der Beschreibung und Zeichnung ist mit einer
Abschrift der Bescheinigungen von dem Sachverständigen der Ortspolizei--
behörde zu übersenden.
V. Betrieb und technische Untersuchung der Dampffässer.
& 13. Dampffaßbesitzer oder ihre mit der Leitung des Betriebes beauf-
tragten Stellvertreter (§ 151 der Gew.-O.), sowie die mit der Wartung der
Dampffässer beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
daß die Dampffässer, ihre Verschraubungen und Sicherheitsvorrichtungen
während des Betriebes bestimmungsgemäß benutzt und Dampffässer, die ch
nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht in Betrieb genommen und
außer Betrieb gesetzt werden.
§ 14. Jedes zum Betrieb aufgestellte Dampffaß, es mag unausgesetzt
oder nur in bestimmten Zeitabschnitten oder unter gewissen Voraussetzungen
betrieben werden, ist regelmäßigen technischen Untersichungen zu unterziehen.
Dieser Vorschrift unterliegen Dampffässer nur dann nicht, wenn der
Betrieb gänzlich eingestellt und dem zuständigen Sachverständigen eine schrift-
liche Anzeige erstattet wird.
Von der Außerbetriebstellung hat der Sachverständige (6 3) der Orts-
polizeibehörde Mitteilung zu machen; diese hat darüber zu wachen, daß vor
erneuter Anmeldung und Prüfung (§§ 9 bis 11) der Betrieb nicht wieder
aufgenommen wird.
§ 15. Die regelmäßige Untersuchung der Dampffässer ist eine innere
und eine Prüfung durch Wasserdruck.
Die regelmäßige innere Untersuchung ist alle 4 Jahre, die Wasser-
druckprobe alle 8 Jahre vorzunehmen, dann aber mit der inneren Unter-
suchung, wenn möglich, zu verbinden.
Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Prüfers durch