Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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des § 10 zu unterwerfen. Eine Bescheinigung über diese Prüfung, den 
Umfang der Reparatur und die Fabrik, die sie ausgeführt hat, ist mit dem 
Revisionsbuch zu verbinden. 
Durch diese Druckproben wird der Lauf der regelmäßigen Untersuchungen 
nicht unterbrochen; die Prüfung nach einer Houlausbesserun kann jedoch 
an die Stelle einer in demselben Etatsjahre fälligen regelmäßigen Wasser- 
druckprüfung treten. Wird mit der Druckprobe nach einer Hauptausbesserung 
auf Antrag des Dampffaßbesitzers (§ 151 der Gew.-O.) eine innere Unter- 
suchung verbunden, so können die Fristen der regelmäßigen Untersuchungen 
von diesem Zeitpunkte an neu berechnet werden. 
*+ 19. Von jeder Explosion eines Dampffasses ist dem für den Bezirk 
zuständigen Gewerbeinspektor, dem die amtliche Untersuchung dieser Unfälle 
obliegt, und dem Sachverständigen (§ 3) unverzüglich Mitteilung zu machen. 
Eine Explosion liegt vor, wenn die Wandung eines Dampffasses durch 
den Betrieb eine Trennung in solchem Umfange erleidet, daß dadurch ein 
plötzlicher Ausgleich der Spannungen innerhalb und außerhalb des Dampf- 
fasses stattfindet. 
. 20. In jedem Raume, in dem Dampffässer aufgestellt sind, ist eine 
Dienstvorschrift für Dampffaßwärter nach dem dieser Polizeiverordnung bei- 
*0 ten Muster anzubringen — s. Anlage V —. Die mit der Bedienung 
er Dampffässer beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, die Dienstvorschriften 
genau zu befolgen. 
VI. Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
§* 21. Beschwerden über Anordnungen der Sachverständigen, insbesondere 
auch über Anforderungen, die bei der Anlegung von Dampffässern auf 
Grund der vorgenommenen Prüfungen gestellt werden, sind bei der Landes- 
polizeibehörde anzubringen. 
&* 22. Dampffässer, auf die die bisherigen Bestimmungen über Dampf- 
fässer bereits Anwendung fanden, unterliegen den Bestimmungen der §§ 5—8 
und 13—20 mit der Maßgabe, daß die Schilder bei der nächst fälligen inne- 
ren Untersuchung anzubringen und deren Niete abzustempeln sind. 
Auf bereits in Betrieb befindliche Dampffässer, die der Ueberwachung 
nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht unterlagen, finden die Be- 
stimmungen der §5 5—20 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anmeldung 
und Ausrüstung spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach In- 
krafttreten dieser Verordnung zu erfolgen hat. 
Die im § 8 angegebenen Bezeichnungen sind bei diesen Dampffässern 
nur insoweit, als sie sicher bekannt sind, anzubringen; gebotenenfalls genügt 
es, wenn der Prüfungsstempel, die Prüfungsnummer, die Höhe der Dampf- 
spamnung und der Inhalt auf dem Dampffaß selbst deutlich eingeschlagen 
werden. 
§ 23. Hat vor Erlaß dieser Polizeiverordnung bereits eine Prüfung 
der im § 22 Abs. 2 angegebenen Dampffässer durch Sachverständige (§ 3) 
stattgefunden, so hat eine erneute Prüfung erst nach Ablauf der im § 15 
Abs. 2 angegebenen Fristen zu erfolgen. 
3 Die den Sachverständigen zustehenden Gebühren werden durch 
den Oberpräsidenten festgesetzt und im Anschluß an diese Verordnung ver- 
öffentlicht. 
§ 25. Uebertretungen dieser Verordnung seitens der Dampffaßbesitzer 
oder ihrer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Stellvertreter (&G 151
	        
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