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der Gew.-O.) oder der mit der Wartung beauftragten Arbeiter werden, so-
fern nicht nach den Strafgesetzen eine höhere Strafe bedingt wird, mit Geld-
buße bis zum Betrage von 60 Mark oder im Unvermögensfälle mit ent-
sprechender Haft bestraft. Die gleiche Strafe trifft die mit der Wartung
betrauten Arbeiter, wenn sie den in Ausführung dieser Verordnung er-
gangenen Dienstvorschriften zuwiderhandeln.
§ 26. Der Minister für Handel und Gewerbe kann von den vorstehenden
Bestimmungen entbinden, insbesondere einzelne Dampfdruckgefäße oder
Gattungen solcher von diesen Bestimmungen ganz oder teilweise ausnehmen.
§# 27. Durch gegenwärtige Verordnung werden die früheren Bestim-
mungen über die Einrichtung und den Betrieb von Dampffässern aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1899 in Kraft.
Breslau, den 7. Dezember 1898.
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.
Aulage V.
Dienstvorschriften für Dampffaßwärter.
Die mit der Wartung der Dampffässer beauftragten Arbeiter sind ver-
pflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Sicherheitsvorrichtungen bestimmungs-
emäß benutzt werden und daß Dampffässer, die sich nicht in gefahrlosem
Iustayde befinden, nicht in Betrieb bleiben.
Insbesondere sind folgende Vorschriften genau zu beachten:
Vorbereitungen zur Inbetriebnahme des Dampffasses.
1. Der Wärter hat vor jeder Füllung des Dampffasses zu untersuchen,
ob alle Vorrichtungen gangbar und ihre Verbindungen mit dem Dampffaß
nicht verstopft sind. Ganz besondere Sorgfalt erfordert die Untersuchung des
Sicherheitsventils und Manometers auf Gangbarkeit und freie Verbindung
mit dem Dampffaß.
2. Der Wärter hat zu beachten und Sorge zu tragen, daß alle Dichtungs-
flächen rein und möglichst frei von Beschädigungen iand
Die Dichtung der Verschlußöffnungen muß unter Verwendung geeigneten
Materials sorgfältig ausgeführt werden.
3. Beim Verschrauben der Verschlußöffnungen sind stets sämtliche
Schrauben zu benutzen. Das Anziehen der Schrauben hat in vorsichtiger
und gleichmäßiger Weise zu erfolgen.
Die Benutzung außergewöhnlicher Mittel zum Anziehen (3. B. Aufstecken
von Rohren auf die Schlüssel, Verwendung langer Stangen bei Flügel
muttern und Bügelverschlüssen oder Antreiben derselben durch Hammerschläge
und dgl.) ist verboten. Alle Schrauben sind gleichmäßig stark und nicht
stärker anzuziehen als zur Herstellung der Dichtung erforderlich ist.
4. Bei Verschlüssen mit umlegbaren Schrauben (Gelenkschrauben),
Klammerverschlüssen und in Schlitze eingelegten Schrauben ist festzustellen.
daß durch die Sicherungen das Abrutschen der Muttern verhindert wird und
die Muttern oder Unterlagscheiben voll aufliegen.
Kope,Q Die Poltzeiverordn. im R.-B. Oppeln. XO#