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5. Bei Bügelverschlüssen und Gelenkschrauben ist streng zu beobachten,
daß nur genau passende Bolzen ordnungsmäßig benutzt werden.
6. Fehlerhaft gewordene Verschlußteile (z. B. abgenutzte, rissige oder
verbogene Schrauben, ausgebrochene oder schlotterige Muttern, verbogene
Klammern und dgl.) dürfen nicht verwendet werden.
Betrieb des Dampffasses.
7. Die Dampfabsperrventile und -hähne dürfen nur langsam geöffnet
werden. Besondere Vorsicht ist beim Einlassen des Dampfes anzuwenden,
wenn der Dampf unterhalb einer dichtliegenden Füllmasse eintritt.
8. Sobald und solange Druck in dem Dampffaß vorhanden ist, darf
kein Nachziehen der Verschlußschrauben stattfinden, sondern erst nach Schließung
der Dampfzuleitung und Entlassung des Drucks aus dem Dampffasse.
9. Alle Sicherheitsvorrichtungen (Sicherheitsventile, Manometer, Thermo-
meter usw.) sind während des Betriebes zu beobachten, auch ist das Sicher-
heitsventil häufig auf Gangbarkeit zu prüfen. Jede Aenderung der Be-
lastung des Sicherheitsventils ist verboten.
10. Der Dampf. bzw. Arbeitsdruck soll die festgesetzte höchste Spannung
nicht überschreiten. Tritt dieser Fall dennoch ein oder zeigen sich im Betriebe
Schäden, Risse oder größere Undichtigkeiten am W3“3 oder den Ver-
schlüssen, so ist die Dampfzuleitung sofort zu schließen bzw. die Einwirkung
des Feuers sofort aufzuheben. (Siehe auch Nr. 14.)
11. Beim Schichtwechsel darf sich der abtretende Dampffaßwärter erst
entfernen, wenn der antretende Wärter alles in ordnungsmäßigem Zustande
übernommen hat.
Außerbetriebsetzung des Dampffasses.
12. Der Dampffaßwärter hat sch bevor er die Verschlußschrauben löst,
Gewißheit zu verschaffen, daß kein Dampf im Dampffaß mehr vorhanden
ist. Die Beobachtung, daß das Manometer keinen Druck mehr anzeigt,
genügt hierfür nicht. (Bgl. § 6 der Polizeiverordnung vom 1. April 1899,
etr. die Einrichtung und den Betrieb der Dampffässer.)
13. Vor jeder längeren Außerbetriebsetzung des Dampffasses ist seine
gründliche Reinigung vorzunehmen.
Schlußbestimmung.
14. Von allen Schäden (Rissen, Abnutzungen, starken Undichtigkeiten),
die sich am Dampffaß und seinem Zubehör zeigen, ist dem Vorgesetzten bzw.
dem Dampffaßbesitzer oder seinem mit der Leitung des Betriebs beauftragten
Stellvertreter (§ 151 der Gew.-O.) sofort Anzeige zu machen.
(Nach 6 25 der Polizeiverordnung, betr. die Einrichtung und den Betrieb
von Dampffässern, werden Uebertretungen dieser Verordnung seitens der
beauftragten Arbeiter, sofern nicht nach den Strafgesetzen eine härtere Strafe
verwirkt wird, mit Geldbuße bis zum Betrage von 60 Mark oder im Un-
vermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.)