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1. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche eine Konzession zur Er-
richtung einer der im § 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
in der Fassung vom 1. Juli 1883 (R.-G.-Bl. S. 177) bezeichneten An-
lagen, zur Anlegung eines Dampfkessels oder zu einer der im § 25 der
Gewerbeordnung aufgeführten Veränderung der Anlage oder nach § 27 der
Gewerbeordnung zur weiteren Ausübung ihres Gewerbes an der gewählten
Betriebsstätte erhalten haben bzw. sich im Besitz einer solchen konzessionierten
Anlage befinden, sind verpflichtet, die erteilten Konzessionsurkunden mit Zu-
behör in der Anlage selbst aufzubewahren und auf Erfordern den Beamten
bzw. den Hesselreveoren, welche die gewerbliche Anlage besichtigen, jederzeit
und unverzüglich vorzulegen, beziehentlich vorlegen zu lassen.
Sollte das in Abs. 2 des § 16 der Gewerbeordnung bekannt gemachte
Verzeichnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 abgeändert werden, b62 findet
diese Polizeiverordnung auch auf das abgeänderte Verzeichnis ohne weiteres
Anwendung.
& 2. Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs= und Privat=
irrenanstalten, Schauspielunternehmer, Schankwirte und Kleinhändler mit
Branntwein oder Spiritus sind verpflichtet, die ihnen erteilten Konzessions--
urkunden mit Zubehör in den Räumlichkeiten, in welchen das betreffende
Gewerbe betrieben wird, aufzubewahren und auf Erfordern den besichtigenden
Beamten jederzeit und unverzüglich zur Einsicht vorzulegen, beziehentlich vor-
legen zu lassen.
& 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 und 2 werden
mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark bestraft.
Oppeln, den 16. Juli 1890.
Der Regierungspräsident.
4. Arbeiterschutz und Sonntagsruhe.
a) Sonntagsruhe.
1. Bekanntmachung des Regierungspräsidenten, betr. den Betrieb von
Bäckereien und Konditoreien, vom 4. Mai 1896.
(Amtsbl. Extrabeilage zu Stück 20 S. 5.)
Indem ich die Bestimmungen des Ministerialerlasses vom 15. April 1896
sur öffentlichen Kenntnis bringe, bemerke ich zur Erläuterung des letzten
bsatzes des vorstehenden Ministerialerlasses folgendes:
I. Im hiesigen Regierungsbezirk dürfen nach der Verordnung vom
21. März 1895 (Extrabeilage zu Stück 12 des Amtsbl.) im Bäcker= und
Konditorgewerbe an Sonn= und Festtagen Arbeiter während neun Stunden
beschäftigt werden. Die jedem Arbeiter an Sonn= und Festtagen zu ge-
währende Ruhe hat in Bäckereien 15 (nicht 14) und in Konditoreien zwölf
Stunden zu dauern. Der Beginn dieser Ruhezeit ist
in Sähereien frühestens von 12 Uhr nachts, spätestens von 8 Uhr
morgens, "
in den Konditoreien frühestens von 12 Uhr nachts, spätestens von
12 Uhr mittags ab zu rechnen.
ner ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage die
zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
2. Diejenigen Arbeiter, welchen nach der Bestimmung zu 1 eine Ruhezeit
von 15 bzw. 12 Stunden zusteht, dürfen während dieser Ruhegeit beschäftigt
werden: