Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Falle des Nebeneinanderwirkens der Wind- oder Wasserkraft mit einer 
anderen Triebkraft, die Wind- oder Wasserkraft bei normalem Betriebe die 
stärkere (Hauptkraft) ist. Letzteres ist bei Wassertriebwerken in der Regel 
dann anzunehmen, wenn bei mittlerem Wasserstand die Wasserkraft mehr 
g die Hälfte der zum normalen Betriebe des Werkes erforderlichen Kraft 
iefert. 
Als unregelmäßig ist eine Wasserkraft dann anzusehen, wenn der 
Wasserzufluß während der jährlichen Betriebszeit infolge elementarer Ein- 
wirkungen (z. B. Trockenheit, Hochwasser, Frost), oder aus anderen Gründen 
(Mitbenutzung des Wassers zu anderen Zwecken, z. B. Bewässerungsanlagen 
u w.) erheblichen Schwankungen unterworfen ist und dadurch ein ununter- 
brochener oder gleichmäßiger Wasserbetrieb unmöglich gemacht wird. 
Bei Prüfung der Frage ob eine Wasserkraft unregelmäßig ist, find 
hiernach außergewöhnliche Naturereignisse, die nicht regelmäßig während der 
jährlichen Betriebszeit wiederkehren, sowie solche Umstände außer Betracht zu 
lassen, die zwar im Laufe des Jahres öfters wiederkehren, jedoch die un- 
unterbrochene oder gleichmäßige Fortführung des Betriebes im gewöhnlichen 
Umfange nicht wesentlich hindern. 
Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfälle der regelmäßigen 
werktägigen Arbeitszeit, welche nach Versagen der Triebkraft verursacht 
werden, auszugleichen, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis hierzu vorliegt. 
Dieselben werden daher nicht zuzulassen sein für größere Betriebe, welche 
zwar vorwiegend mit Wind oder unregelmäßiger Pafeertraft arbeiten, sich 
daneben aber ständig einer Hilfskraft bedienen, sofern diese Hilfskraft an 
Werktagen beim Versagen der Wind= oder Wasserkraft die Fortführung des 
Betriebes in einem nicht wesentlich beschränkteren Umfange ermöglicht. 
Kommt Wind oder Wasser nur in einzelnen Teilen einer gewerblichen 
Anlage als Triebkraft in Anwendung, so erstreckt sich die Gestattung der 
Sonntagsarbeit nicht nur auf diejenigen Arbeiten, welche unter Benutzung 
des Wind= oder Wassertriebwerkes ausgeführt werden, sondern auch auf solche 
Arbeiten, die mit jenen Arbeiten derart im Zusammenhange stehen, daß sie 
nicht wohl am vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag vorgenommen 
werden können. 
Die Befugnis der beteiligten Gewerbetreibenden, neben den nach vor- 
stehendem zugelassenen Ausnahmen für ihren Betrieb in einem nach den 
Vorschriften der §## 20 und 21 der Gewerbeordnung sich regelnden Ver- 
fahren von dem Bezirksausschuß besondere Ausnahmen nachzusuchen, wird 
hierdurch nicht berührt. 
II. Arbeiter, welche auf Grund der Ausnahmebestimmungen mit Sonntags- 
arbeiten beschäftigt werden, sind — wenn nicht Gefahr im Verzuge ist — 
während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit auch nicht zu solchen Arbeiten, 
die in dem betreffenden Betriebe auf Grund des § 105e Absatz 1 vorge- 
nommen werden dürfen, und ferner auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit 
dem Betriebe verbundenen Londels ewerbe heranzuziehen. 
Die in Spalte 4 der Tabelle für einzelne oder für zwei aufeinander 
folgende Sonn= und Festtage vorgeschriebenen Ruhezeiten der Arbeiter müssen 
ohne Unterbrechung und ganz oder zum größeren Teil innerhalb der Zeit 
von 6 Uhr abends des vorhergehenden Werktages bis 6 Uhr morgens des 
nachfolgenden Werktages gewählt werden. 
III. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1895 in Kraft. 
Oppeln, den 21. März 1895. 
Der Regierungspräsident.
	        
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