Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden 
4. 
mäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ab- 
lösungsmannschaften zu gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den 
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 
  
  
In denjenigen Badeanstalten, die nicht nur in der wärmeren Jahreszeit 
betrieben werden, sind die Arbeiter, wenn die Sonntagsarbeiten länger als 
drei Stunden dauern, 
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr 
morgens bis 6 Uhr abends, 
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages 
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. 
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes- 
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntage die zum 
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 
Nach Herstellung der Morgenausgabe muß der Betrieb bis um 6 Uhr 
morgens des folgenden Werktages ruhen. 
  
Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind 
die Arbeiter 
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr 
morgens bis 6 Uhr abends, 
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, 
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. 
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes- 
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntage die zum 
Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 
Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind 
die Arbeiter 
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr 
morgens bis 6 Uhr abends, 
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, 
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. 
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes- 
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntage die zum 
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
	        
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