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Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden
4.
mäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ab-
lösungsmannschaften zu gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
In denjenigen Badeanstalten, die nicht nur in der wärmeren Jahreszeit
betrieben werden, sind die Arbeiter, wenn die Sonntagsarbeiten länger als
drei Stunden dauern,
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden,
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr
morgens bis 6 Uhr abends,
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab,
von jeder Arbeit freizulassen.
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes-
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntage die zum
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
Nach Herstellung der Morgenausgabe muß der Betrieb bis um 6 Uhr
morgens des folgenden Werktages ruhen.
Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind
die Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden,
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr
morgens bis 6 Uhr abends,
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages,
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab,
von jeder Arbeit freizulassen.
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes-
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntage die zum
Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind
die Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden,
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr
morgens bis 6 Uhr abends,
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages,
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab,
von jeder Arbeit freizulassen.
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes-
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntage die zum
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.