Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden 
4. 
  
  
  
Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so find 
die Arbeiter 
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr 
morgens bis 6 Uhr abends, 
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, 
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. 
enn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes- 
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum 
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 
  
  
  
  
mit durch Wind oder nuregelmäßige Wasserkraft 
werken arbeiten. 
Die Arbeiter sind, sofern die Arbeiten länger als 3 Stunden dauern, 
entweder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr 
morgens bis 6 Uhr abends, 
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, 
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. 
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes- 
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum 
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. Auch sind die Ge- 
werbetreibenden, welche Arbeiter an Sonn= und Fr#ngen beschäftigen, ver-
	        
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