Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden 
4. 
  
  
pflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in welchem für jeden einzelnen Sonn- 
und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, 
sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind. Das Ver- 
zeichnis ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde, sowie dem zuständigen 
Gewerbeaufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen. 
Die Arbeiter find, sofern die Arbeiten länger als 3 Stunden dauern, 
entweder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr 
morgens bis 6 Uhr abends, 
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, 
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. 
an die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes- 
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum 
Besuch des Gottes dienstes erforderliche Zeit freizugeben. Auch sind die Ge- 
werbetreibenden, welche Arbeiter an Sonn= und Festtagen beschäftigen, ver- 
pflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in welchem für jeden einzelnen Sonn- 
und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, 
sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen find. Das Ber- 
chnis ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde, sowie dem zuständigen 
erbeaufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen. 
  
Kope, Holt##tver##im K.-B. Oppeln V
	        
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