— 258 —
8. Bekanntmachnug, betr. die Freigabe des Handels mit Blumen und
Kränzen am Totenfestsonntage, sowie am Sonntage vor Allerheiligen, vom
4. Oktober 1898. (Amtsbl. Extrabeilage St. 40 S. 2).
Unter Zustimmung der Herren Minister des Innern, für Handel und
Gewerbe und der geistlichen usw. Angelegenheiten wird hierdurch für den
Umfang des Regierungsbezirks bestimmt, daß
der Handel mit Blumen und Kränzen am Totenfestsonmtage, sowie am
Sonntage vor Allerheiligen, oder, wenn Allerheiligen mit einem Sonn-
tage zusammenfäll, an diesem Sonntage im Anschlusse an die für den
Handel allgemein freigegebene fünfstündige Seschäftigungszei für
weitere fünf Stunden gestattet ist, ohne daß diese Ausnahme auf die
nach Ziffer II der Ministerialanweisung vom 10. Juni 1892 zuge-
lassenen sechs Sonntage mit verlängerter Beschäftigungszeit in An-
rechnung zu bringen
Oppeln, den 4. Oktober 1893.
Der Regierungspräßident.
4. V des Königlichen Regi sprisidenten zu O
betr. * n , hnt und 5 et
6. September 1896.
Auf Grund des Ministerialerlasses vom 25. Juli 1896 hat der Re-
gierungspräsident die Landräte ermächtigt, auf Grund des § 105e der Ge-
werbeordnung den Berkauf von Zeitungen und anderem Lesestoff auf Bahn-
höfen an Sonn= und Festtagen auch außerhalb der für das Handelsgewerbe
allgemein freigegebenen Verkaufsstunden insoweit zu gestatten, als sich nach
s kacitung ein Bedürfnis geltend gemacht hat, jedoch mit der Maß-
gabe, da
1. im Interesse des sonstigen den Bestimmungen der Sonntagsruhe nach
wie vor unterworfenen Buchhandels in den nicht allgemein freigegebenen
Stunden nur den Verkauf von Zeitungen und in kürzeren Fristen erscheinenden
Zeitschriften auf den Bahnhöfen erlaubt wird;
2. daß der Verkauf nicht über 8 Uhr abends stattfinden darf;
3. daß während der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Stunden der
Verkauf ausgeschlossen bleibt;
4. daß die an Sonn= oder estoagen, außerhalb der allgemein freigegebenen
fünf Verkaufsstunden beschäftigten Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter entweder
an jedem dritten Sonntag volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag
mindestens in der Zeit von sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends von
der Arbeit freigelassen werden.
5. Bekemutmachung, betr. den von Gast= und Schamkwirten an Sonn= und Fest-
tagen betriebenen Verkauf „über 16 Sse vom 11. Juli 1896. (Amtsbl.
Auf Grund eines Erlasses der Herren Minister für Handel und Ge-
werbe, der geistlichen 2c. Angelegenheiten und des Innern vom 30. April d. J.
wird folgendes bekannt gemacht:
I. Der von Gast= und Schankwirten betriebene Verkauf „über die
Straße“ ist als Ausübung des Handelsgewerbes anzusehen und demgemäß