Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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8. Bekanntmachnug, betr. die Freigabe des Handels mit Blumen und 
Kränzen am Totenfestsonntage, sowie am Sonntage vor Allerheiligen, vom 
4. Oktober 1898. (Amtsbl. Extrabeilage St. 40 S. 2). 
Unter Zustimmung der Herren Minister des Innern, für Handel und 
Gewerbe und der geistlichen usw. Angelegenheiten wird hierdurch für den 
Umfang des Regierungsbezirks bestimmt, daß 
der Handel mit Blumen und Kränzen am Totenfestsonmtage, sowie am 
Sonntage vor Allerheiligen, oder, wenn Allerheiligen mit einem Sonn- 
tage zusammenfäll, an diesem Sonntage im Anschlusse an die für den 
Handel allgemein freigegebene fünfstündige Seschäftigungszei für 
weitere fünf Stunden gestattet ist, ohne daß diese Ausnahme auf die 
nach Ziffer II der Ministerialanweisung vom 10. Juni 1892 zuge- 
lassenen sechs Sonntage mit verlängerter Beschäftigungszeit in An- 
rechnung zu bringen 
Oppeln, den 4. Oktober 1893. 
Der Regierungspräßident. 
4. V des Königlichen Regi sprisidenten zu O 
betr. * n , hnt und 5 et 
6. September 1896. 
Auf Grund des Ministerialerlasses vom 25. Juli 1896 hat der Re- 
gierungspräsident die Landräte ermächtigt, auf Grund des § 105e der Ge- 
werbeordnung den Berkauf von Zeitungen und anderem Lesestoff auf Bahn- 
höfen an Sonn= und Festtagen auch außerhalb der für das Handelsgewerbe 
allgemein freigegebenen Verkaufsstunden insoweit zu gestatten, als sich nach 
s kacitung ein Bedürfnis geltend gemacht hat, jedoch mit der Maß- 
gabe, da 
1. im Interesse des sonstigen den Bestimmungen der Sonntagsruhe nach 
wie vor unterworfenen Buchhandels in den nicht allgemein freigegebenen 
Stunden nur den Verkauf von Zeitungen und in kürzeren Fristen erscheinenden 
Zeitschriften auf den Bahnhöfen erlaubt wird; 
2. daß der Verkauf nicht über 8 Uhr abends stattfinden darf; 
3. daß während der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Stunden der 
Verkauf ausgeschlossen bleibt; 
4. daß die an Sonn= oder estoagen, außerhalb der allgemein freigegebenen 
fünf Verkaufsstunden beschäftigten Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter entweder 
an jedem dritten Sonntag volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag 
mindestens in der Zeit von sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends von 
der Arbeit freigelassen werden. 
5. Bekemutmachung, betr. den von Gast= und Schamkwirten an Sonn= und Fest- 
tagen betriebenen Verkauf „über 16 Sse vom 11. Juli 1896. (Amtsbl. 
Auf Grund eines Erlasses der Herren Minister für Handel und Ge- 
werbe, der geistlichen 2c. Angelegenheiten und des Innern vom 30. April d. J. 
wird folgendes bekannt gemacht: 
I. Der von Gast= und Schankwirten betriebene Verkauf „über die 
Straße“ ist als Ausübung des Handelsgewerbes anzusehen und demgemäß 
 
	        
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