Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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an Sonn= und Festtagen im allgemeinen nur in den für das Handelsgewerbe 
freigegebenen Stunden gestattet. 
II. Indessen wird den Gast= und Schankwirten auf Grund des § 1050 
der Gew.-O. an Sonn= und Festtagen der Ausschank von Wein und Bier 
vom Faß über die Straße unbeschränkt gestattet, soweit nicht die Vorschrift 
im §# 8 der Polizeiverordnung vom 9. März 1896 über die äußere Heilig- 
haltung der Sonn= und Feiertage (Amtsbl. S. 78) entgegensteht. 
III. Dagegen ist der Verkauf von Branntwein, von Wein und Bier in 
Flaschen, sowie von Zigarren, Konditorwaren, Delikateßwaren, Wurst, kalten 
Aufschnitt u. dgl. durch die Gast= und Schankwirte, sofern diese Waren nicht 
an Gäste des Schanklokales zum Genuß auf der Stelle verabfolgt werden, 
an Sonn= und Festtagen nur während der für das Handelsgewerbe all- 
gemein freigegebenen Stunden erlaubt. 
IV. Die Lieferung zubereiteter Speisen aus den Küchen der Gast= und 
Schankwirtschaften in srende Häuser fällt unter den Gewerbebetrieb der Köche 
und ist durch die Verordnung vom 21. März 1895 (Extrabeilage zu Stück 12 
des Amtsbl. vgl. Nr. 11 der Tabelle daselbst) zugelassen. 
Oppeln, den 11. Juni 1896. 
Der Regierungspräsident. 
6. Verorduung, betr. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in offenen 
Verkaufsstellen, vom 20. Juni 1892. (Amtsbl. S. 193.) 
Auf Grund der Ziffer 1 Nr. 2 und III der ministeriellen Ausführunge- 
anweisung vom 10. Juni d. J. bestimme ich hierdurch für den Umfang des 
Regierungsbezirkes was folgt: 
I. Die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im 
pandelsgewerbe, sowie der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen an 
onn- und Festtagen ist vom 10. Juli d. J. ab nur auf die Dauer von 
5 Stunden, und zwar in der Zeit von 7 Uhr morgens bis 2 Uhr nach- 
mittags mit der Maßgabe gestattet, daß die Beschäftigung bzw. der Ge- 
werbebetrieb während einer von der Ortspolizeibehörde sesthfepenben Pause 
für den Hauptgottesdienst unterbrochen werden muß. 
II. Von der Bestimmung zu l werden folgende Ausnahmen zu- 
gelassen: 
a) der Verkauf von Back= und Konditorwaren, von Fleisch und Wurst, 
der Milchhandel und der Betrieb der Vorkosthandlungen ist außer den 
ugelassenen fünf Stunden in der Zeit vom 1. April bis 30. September 
chon von 5 Uhr morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März 
schon von 6 Uhr morgens gestattet; 
b) der Verkauf von Back= und Konditorwaren, sowie der Milchhandel, ist 
außerdem noch des Nachmittags während einer Stunde, und zwar 
von 6 bis 7 Uhr gestattet. 
II. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für die Beschäftigung r*li•7WZ 
den Gewerbebetrieb am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag, für welche 
noch besondere Anordnungen ergehen. 
Oppeln, den 20. Juni 1892. 
Der Regierungspräsident. 
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