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an Sonn= und Festtagen im allgemeinen nur in den für das Handelsgewerbe
freigegebenen Stunden gestattet.
II. Indessen wird den Gast= und Schankwirten auf Grund des § 1050
der Gew.-O. an Sonn= und Festtagen der Ausschank von Wein und Bier
vom Faß über die Straße unbeschränkt gestattet, soweit nicht die Vorschrift
im §# 8 der Polizeiverordnung vom 9. März 1896 über die äußere Heilig-
haltung der Sonn= und Feiertage (Amtsbl. S. 78) entgegensteht.
III. Dagegen ist der Verkauf von Branntwein, von Wein und Bier in
Flaschen, sowie von Zigarren, Konditorwaren, Delikateßwaren, Wurst, kalten
Aufschnitt u. dgl. durch die Gast= und Schankwirte, sofern diese Waren nicht
an Gäste des Schanklokales zum Genuß auf der Stelle verabfolgt werden,
an Sonn= und Festtagen nur während der für das Handelsgewerbe all-
gemein freigegebenen Stunden erlaubt.
IV. Die Lieferung zubereiteter Speisen aus den Küchen der Gast= und
Schankwirtschaften in srende Häuser fällt unter den Gewerbebetrieb der Köche
und ist durch die Verordnung vom 21. März 1895 (Extrabeilage zu Stück 12
des Amtsbl. vgl. Nr. 11 der Tabelle daselbst) zugelassen.
Oppeln, den 11. Juni 1896.
Der Regierungspräsident.
6. Verorduung, betr. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in offenen
Verkaufsstellen, vom 20. Juni 1892. (Amtsbl. S. 193.)
Auf Grund der Ziffer 1 Nr. 2 und III der ministeriellen Ausführunge-
anweisung vom 10. Juni d. J. bestimme ich hierdurch für den Umfang des
Regierungsbezirkes was folgt:
I. Die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im
pandelsgewerbe, sowie der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen an
onn- und Festtagen ist vom 10. Juli d. J. ab nur auf die Dauer von
5 Stunden, und zwar in der Zeit von 7 Uhr morgens bis 2 Uhr nach-
mittags mit der Maßgabe gestattet, daß die Beschäftigung bzw. der Ge-
werbebetrieb während einer von der Ortspolizeibehörde sesthfepenben Pause
für den Hauptgottesdienst unterbrochen werden muß.
II. Von der Bestimmung zu l werden folgende Ausnahmen zu-
gelassen:
a) der Verkauf von Back= und Konditorwaren, von Fleisch und Wurst,
der Milchhandel und der Betrieb der Vorkosthandlungen ist außer den
ugelassenen fünf Stunden in der Zeit vom 1. April bis 30. September
chon von 5 Uhr morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März
schon von 6 Uhr morgens gestattet;
b) der Verkauf von Back= und Konditorwaren, sowie der Milchhandel, ist
außerdem noch des Nachmittags während einer Stunde, und zwar
von 6 bis 7 Uhr gestattet.
II. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für die Beschäftigung r*li•7WZ
den Gewerbebetrieb am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag, für welche
noch besondere Anordnungen ergehen.
Oppeln, den 20. Juni 1892.
Der Regierungspräsident.
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