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I
Auf Steinkohlenbergwerken tritt für diejenigen Arbeiterinnen über
achtzehn Jahre, welche mit den unmittelbar mit der Förderung der Kohlen
zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, der § 137 Absatz 3 der
Gew.-O. mit der Maßgabe außer Anwendung, daß zwischen den Arbeits-
stunden den Arbeiterinnen eine oder mehrere Pausen in der Gesamtdauer
von mindestens einer Stunde gewährt werden müssen und daß die Be-
schäftigung im ganzen nicht mehr als 10 Stunden betragen darf.
den mehrere Pausen gewährt, so muß eine derselben mindestens
eine halbe Stunde betragen.
III.
1. Auf Steinkohlenbergwerken und Zink= und Bleierzbergwerken, deren
Betrieb auf eine doppelte tägliche Arbeitsschicht eingerichtet ist, treten die Be-
stimmungen des § 137 Absätze 1 und 3 der Gew.-O. für Arbeiterinnen
über sechszehn Jahre, welche mit Arbeiten der unter Nr. I Ziffer 1 be-
zeichneten Art beschäftigt sind, mit folgenden Maßgaben außer Anwendung.
2. Die erste Schicht darf nicht vor viereinhalb Uhr morgens beginnen,
die zweite nicht nach 10 Uhr abends schließen; in keiner der beiden Schichten
darf die Beschäftigung länger als acht Stunden dauern.
3. Zwischen der zweiten und der sechsten Arbeitsstunde muß den
Abeiterinnen eine Pause von mindestens einer halben Stunde gewährt
werden.
4. Arbeiterinnen zwischen sechzehn und achtzehn Jahren dürfen in der
vorstehend bezeichneten Weise nur beschäftigt werden, wenn duch das Zeugnis
eines von der höheren Verwaltungsbehörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse
ermächtigten Arztes nachgewiesen ist, daß die körperliche Entwickelung der
Arbeiterin die Beschäftigung ohne Gefahr für ihre Gesundheit zuläßt. Das
ärztliche Zeugnis ist vor Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber aus-
zuhändigen, welcher es zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen
und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeiterin bzw. deren ge-
setzlichem Vertreter wieder auszuhändigen hat.
5. Auf Arbeitsstätten, wo Arbeiterinnen nach den Bestimmungen unter
1 bis 4 beschäftigt werden, muß neben der nach § 138 Absatz 2 der Gew.-O.
auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel angebracht werden, welche in deut-
licher Schrift die Bestimmungen unter 1 bis 4 wiedergibt.
6. Die Gesamtzahl der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen
auf den einzelnen Werken beschäftigten Arbeiterinnen darf die Höchstzahl der
im Jahre 1891 beschäftigt gewesenen nicht überschreiten. Wegen der Nach-
weisung dieser Höchstzahl findet die Bestimmung in Nr. 1 Ziffer 5 Absatz 2
Anwendung. r
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1892 in Kraft.
Die Bestimmungem unter I haben bis zum 1. April 1897, die Bestim-
mungen unter II und IIlI bis zum 1. April 1907 Giltigkeit.
Berlin, den 24. März 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
2. Polizeiverordnung, betr. die Unterkunftsräume für Arbeiter aaf Ziegeleien,
Steinbrüchen und Gräbereien, vom 27. März 1897. (Amtsbl. S. 93).
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird gemaß §§ 6, 12 und 15 des