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Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265)
unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungs-
bezirkes Oppeln seende
Polizeiverordnung
erlassen.
§ 1. Die zur Unterbringung von Arbeitern auf Ziegeleien, Stein-
brüchen und Gräbereien dienenden Unterkunftsräume (Wohn= und Schlaf-
räume) müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,35 m haben, durch eine
Tür verschließbar, mit mindestens einem in der Außenwand befindlichen,
zum Oeffnen eingerichteten Fenster versehen sein und trockene, gegen Witterungs-
einflüsse vollkommen schützende Decken, Fußböden und Wände haben.
Kellerräume müssen den Bestimmungen der Polizeiverordnung vom
9. Juni 1881 entsprechen und dürfen erst, nachdem sie von der Ortspolizei-
behörde für geeignet erachtet sind, benutzt werden.
Bodenräume untem dem unverschalten Dach dürfen nicht als Unterkunfts-
räume verwendet werden.
olzbaracken dürfen, soweit sie nach den bau= und feuerpolizeilichen
Vorschriften überhaupt zulässig sind, zur Unterbringung von Arbeitern nur
in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Oktober benutzt werden.
2. Die Türen und Fenster der Unterkunftsräume müssen so beschaffen
' lein. doo sie eine ausreichende Lüftung und Beleuchtung der Räume er-
glichen.
Die Fußböden müssen mindestens 20 cm über der Erdoberfläche liegen,
fest gedielt oder sonst aus undurchlässigem Material hergestellt sein.
Die Wände und Decken müssem im Innern glatt geputzt und geweißt
sein; Holzwände müssen glatt gehobelt sein. Der Anstrich muß alle Jahre
vor Beginn der Kampagne erneuert werden, wobei die schadhaften Stellen
des Putzes auszubessern sind.
Die Schlafräume müssen so groß bemessen sein, daß der erwachsenen
Einzelperson mindestens 10 chm Luftraum bei 3 qm Grundfläche und jeder
Kesson unter 14 Jahren 5 chm Luftraum bei 2 qcm Grundfläche gewährt
werden.
& 3. Abgesehen von Eheleuten und ihren unter 14 Jahren alten
Familienangehörigen müssen Personen verschiedenen Geschlechts in vollständig
getrennten Schlafräumen untergebracht werden.
§ 4. Jedem Arbeiter mu eine Bettstelle mit Strohsack und mit einer,
in den Wintermonaten mit zwei wollenen Decken gewährt werden.
Die Bettstelle muß von Eisen oder aus glatt gehobelten Brettern sein.
Das zur Füllung der Strohsäcke dienende Stroh ist mindestens alle
sechs Wochen und außerdem jedesmal zu erneuern, wenn der Inhaber der
Lagerstätte wechselt. In letzterem Fall sind auch frisch gereinigte Wolldecken
zu gewähren.
a 2 Schlafen auf den Defen und den Feuergasleitungen der Ziegeleien
ist untersagt.
8 5. Waschwasser und gesundes Trinkwasser nebst Trinkgefäßen muß
den Arbeitern in den Unterkunftsräumen selbst oder in deren unmittelbaren
Nähe zur Verfügung gestellt werden. Für jeden Arbeiter muß ein Kleider--
riegel und ein verschließbares Gelaß für die Mundvorräte, für je zwei Arbeiter
mindestens ein Waschgeschirr vorhanden sein.
|— 6. Die Unterkunftsräume find täglich zu säubern und auch zu lüften.
7. Den Arbeitern sind ausreichende Kochsele enheiten zur Verfügung
zu stellen. Wenn die Schlafräume gleichzeitig als Wohn- und Speiseräume