Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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10. Berordnung, betr. die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlinge im 
Frisenr-, Barbier-, und Perückenmacherghrr an den ersten Oster-, Pingst- 
Weihnachtsfeiertagen, vom 21. Oktober 1904. (Amtsbl. S. 364.) 
Auf Grund des § 105e der Gewerbeordnung bestimme ich unter Er- 
änzung der Verordnung vom 21. März 1895 (Amtsblatt, Extrabeilage 
tück 12) folgendes: 
In den Landkreisen Beuthen, Cosel, Gleiwitz, Kattowitz, Lublinitz, 
Ratibor, Tarnowitz und Zabrze und in den Stadtkreisen Beuthen O.-S., 
Gleiwitz, Kattowitz, Königshütte, Oppeln und Ratibor ist an den ersten 
Oster-, Pfingst= und Weihnachtsfeiertagen die Beschäftigung von 
Arbeitern (Gehilfen und Lehrlingen) im Gewerbe der Friseure, Barbiere 
und Perückenmacher nur bis 10 Uhr vormittags gestattet. 
Die für die Beschäftigung von Arbeitern bei der Vorbereitung 
von öffentlichen Theatervorstellungen und Schaustellungen gestatteten 
Ausnahmen werden hierdurch nicht berührt. 
Oppeln, den 21. Oktober 1904. 
Der Regierungspräsident. 
11. Ansführungsbestimmungen zu dem Essegze. vom 30. März 1908.,. betr. 
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. November 1908. (Sonder- 
beilage zu Nr. 52 d. Amtsbl.) 
12. Bekanntmachung, betr. die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 
17. Dezember 1908. (Amtsbl. 1904 S. 21.) 
13. Polizeiverordnung, betr. die beim Bau von Eisenbahnen oder bei anderen 
öffentlichen Bauten bessaftigten Arbeiter, vom 1. August 1879. (Amtsbl. S. 228.) 
Die Verordnung vom 21. Dezember 1846, betr. die beim Bau von 
Eisenbahnen oder bei anderen öffentlichen Bauten beschäftigten Handarbeiter 
(Ges.-S. für 1847, S. 21) bestimmt in den §§ 10 und 11: 
§& 10. Den Aufsehern und Schachtmeistern ist jedes Kreditgeben an die 
Arbeiter durch Lieferung von Bedürfnissen, mit Ausnahme des einfachen 
Geldvorschusses, untersagt. 
& 11. Aufseher und Schachtmeister oder deren Familienmitglieder dürfen 
keinen Schankverkehr oder Handel mit Bedürfnissen der Arbeiter betreiben. 
Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 und 
in Gemäßheit des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
verordne ich unter Zustimmung des Provinzialrats hierdurch für den Umfang 
der Provinz, daß Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot mit Geldbuße 
bis 30 Mark geahndet werden sollen, sofern nicht die strengeren Strafen der 
§9P 147 und 148 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 eintreten. 
Breslau, den 1. August 1879. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
14. Bekanntmachung, betr. die Entwertung der Marken und die Einrichtung 
der Qnittungskarten für die Invalidenversicherung, vom 3. Juli 1905. 
(Amtsbl. S. 273.) 
15. Anleitung, betr. den Kreis der nach dem Irvalsdenversicherungspesee 
vom 13. Juli 1899 (R.-Ges.-Bl. S. 468) versicherten Personen, vom 6. De- 
zember 1905. (Sonderbeilage zu Nr. 7 d. Amtsbl.3für 1906.)
	        
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