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I. Polizeiliche Revisionen.
2. Die ausschließlich polizeilichen Revisionen erfolgen durch die Organe
der örtlichen Polizeiverwaltung. In ländlichen Bezirken können dieselben
auf Antrag des Amtsvorstehers durch den Landrat den Gendarmen — falls
dies ohne Verletzung des sonstigen dienstlichen Interesses statthaft erscheint
— übertragen werden. Die Revisionen haben in derartiger Aufeinander-
folge stattzufinden, daß jeder Gewerbetreibende in Städten mit mehr als
5000 Einwohnern alljährlich zweimal, in Städten mit einer geringeren Ein-
wohnerzahl und auf dem Lande alljährlich einmal revidiert wird.
Den polizeilichen Revisionen find insbesondere auch die auf den Messen
und Märkten verkehrenden Gewerbetreibenden zu unterwerfen.
3. Bei den Revisionen ist zu prüfen, ob die im Verkehr befindlichen
Maße usw.
a) von vorschriftsmäßiger äußerer Beschaffenheit (Material, Gestalt, Be-
zeichnung) und
b) in Gemäßheit der Maß-= und Gewichtsordnung gehörig gestempelt
sind, sowie
Ic) ob dieselben äußere Mängel oder Beschädigungen aufweisen, welche
Zweifel an ihrer Richtigkeit begründet erscheinen lassen.
Eine Prüfung der Gegenstände auf ihre Richtigkeit innerhalb der für
den Verkehr zugelassenen Grenzen findet nicht statt.
4. Die Revisionen sind stets unvermutet vorzunehmen und es ist dabei
namentlich darauf zu achten, daß die Gewerbetreibenden nicht einen Teil
ihrer Maße verheimlichen und der Revision entziehen.
5. Zum Gebrauche der Polizeibeamten ist unter dem 12. Juni 1886
eine technische Anleitung aufgestellt worden, welche diejenigen Gesichtspunkte
aufstellt, die bei den Reoisionen hauptsächlich zu beachten sind. (Kurze Be-
schreibung der zulässigen Maße usw., Angabe der am häufigsten vor-
kommenden Mängel, Beschädigungen usw.)
6. Ueber das Ergebnis der Revisionen sind tabellarische Aufzeichnungen
zu machen und dem Landrat einzureichen, welcher dieselben nach Schluß
Kalenderjahres spätestens bis zum 1. Februar für seinen Bezirk gesammelt,
mit seinen etwaigen Bemerkungen hier vorzulegen hat.
7. Werden ungestempelte, unvorschriftsmäßige oder solche Maße usw.
vorgefunden, an deren Richtigkeit Zweifel entstehen, so sind dieselben in
Beschlag zu nehmen und der Ortspolizeibehörde zur weiteren Veranlassung
zu Übergeben.
Bezüglich der ungestempelten Maße usw. ist von dieser Behörde ohne
weiteres wegen Bestrafung des betreffenden Gewerbetreibenden und wegen
Einziehung der Maße usw. (§ 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs) das Er-
forderliche zu verfügen. Den ungestempelten Maßen usw. gelten diejenigen
gleich, deren Eichstempel unkenntlich geworden find.
Die Maße usw., deren Richtigkeit zweifelhaft befunden worden ist, find
a) in den Kreisen Beuthen und Tarnowitz dem Eichamte zu Beuthen O.,
b) ig den Kreisen Kosel, Falkenberg und Oppeln dem Eichamte zu
ppeln,
Tq) in den Kreisen Groß. Strehlitz und Tost-Gleiwitz dem Eichamte zu
eiwitz,
d) in den Kreisen Grottkau und Neisse dem Eichamte zu Neisse,
e) in den Kreisen Kreuzburg, Lublinitz und Rosenberg dem Eichamte zu
Kreuzburg O.,