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1) in den Kreisen Pleß und Rybnik dem Eichamte zu Ruybnik,
8) in dem Kreise Kattowitz dem Eichamte zu Kattowitz,
h) in dem Kreise Leobschütz dem Eichamte zu Leobschütz,
i) in dem Kreise Neustadt dem Eichamte zu Neustadt OS.,
k) in dem Kreise Ratibor dem Eichamte zu Ratibor,
0) in dem Kreise Zabrze dem Eichamte zu Zabrze
zur Prüfung zu übergeben.
Je nach dem Ergebnis der Prüfung hat die Polizeibehbrde entweder
dieselben dem Eigentümer zurückzugeben, oder wegen Bestrafung und Ein-
ziehung das weitere zu versügen.
Diejenigen Maße usw., welche von unvorschriftsmäßiger Beschaffenheit
find, gleichwohl aber den Eichungsstempel tragen, sind ebenfalls den vor-
erwähnten Eichungsämtern zu übermitteln, welche mit denselben gemäß der
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. März 1876 (Zentralblatt für
das Deutsche Reich S. 185) zu verfahren haben.
II. Technische Revisionen.
8. Die technischen Reoisionen finden in der Weise statt, daß jeder Ge-
werbetreibende in Ortschaften mit mehr als 5000 Einwohnern von zwei zu
zwei Jahren, in allen übrigen Städten und in solchen ländlichen Ortschaften,
welche 5000 Einwohner oder weniger, indessen mehr als 1000 Einwohner
haben, von vier zu vier Jahren revidiert wird. Ländliche Ortschaften mit
1000 und weniger Einwohnern sind von den regelmäßigen technischen
Revisionen ausgeschlosfen. Doch bleibt die Vornahme außerordentlicher tech-
nischer Revisionen in längeren Zwischenräumen auch für diese Orte dem
diesseitigen Ermessen vorbehalten.
9. Die technischen Revisionen werden
a) in den Kreisen Neisse und Neustadt unter Zuziehung des Eichmeisters
in Oppeln,
b) in den Kreisen Oppeln und Grottkau des Eichmeisters in Neisse,
Jc) in den Kreisen Kreuzburg, Rosenberg, Lublinitz und Tarnowitz des
Eichmeisters in Kreuzburg,
d) Kreisen Cosel, Falkenberg und Leobschütz des Eichmeisters in
eustadt,
e) in den Kreisen Ratibor und Rybnik des Eichmeisters in Leobschütz,
1) in den Kreisen Kattowitz und Pleß des Eichmeisters in Zabrze,
zin den Kreisen Beuthen und Zabrze des Eichmeisters in Gleiwitz,
h) in den Kreisen Gleiwitz und Groß-Strehlitz des Eichmeisters in Beuthen
O.-S. durch die Organe der Ortspolizeiverwaltung ausgeführt.
10. Dem Eichmeister wird für seine Mühewaltung eine angemessene
Vergütung gewährt (5 15 der Instruktion vom 6. Januar 1870). Bei Be-
messung der Vergütung ist zu berücksichtigen, daß dieselbe nicht nur einen
Ersatz für die baren Aufwendungen des Eichmeisters (Kosten der Reise und
des Unterhaltes, Kosten für den Transport der Gerätschaften usw.), sondern
auch eine seiner Stellung entsprechende Honorierung seiner Dienste bilden
soll. Der Betrag der Bergütung ist im voraus festzustellen. Für die Reise-
kosten werden dabei die für die Staatsbeamten der entsprechenden Rangklasse
geltenden Sätze zum Anhalte dienen können. Als allgemeine Remunerierung
der Dienste des Eichmeisters wird in der Regel eine Pauschsumme für jeden
Ortspolizeibezirk zu gewähren sein. Findet eine Bereinbarung über den
Betrag der Vergütung nicht statt, so wird dieselbe von der dem betresften#den.