Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Eichungsamte nächst vorgesetzten Kommunalaufsichtsbehörde, nach Anhörung 
des Eichungsinspektors, festgesetzt. 
11. Für die Ausführung der technischen Revision wird alljährlich im 
voraus durch den Landrat ein Plan aufgestellt, in welchem für jeden Orts- 
polizeibezirk der Zeitpunkt der Revision bestimmt wird. Den beteiligten 
Eichmeistern ist vor Feststellung des Planes Geegendet zu geben, bezüglich 
der in Aussicht genommenen Geiteinteilung ihre Wünsche zu äußern. 
Der Revisionsplan ist bis zum 1. Oktober jedes Jahres für das folgende 
Kalenderjahr aufzustellen und den beteiligten Ortspolizeibehörden und Eich- 
meistern, sowie dem Eichungsinspektor mitzuteilen. 
12. Der für die Revision angesetzte Zeitpunkt ist öffentlich bekannt zu 
machen. Die Bekanntmachung hat mindestens 6 Wochen vor dem angesetzten 
Termine zu erfolgen und es ist mit derselben eine Hinweisung der Gewerbe- 
treibenden auf die Folgen einer etwa vorgefundenen Unrichtigkeit der Maße usw. 
und die Aufforderung zu verbinden, ihre Maße usw., soweit deren fort- 
dauernde Richtigkeit zweifelhaft erscheint, zuvor zur eichamtlichen Prüfung 
zu bringen. 
Wird nachträglich die Verlegung des Revisionstermins erforderlich, so 
ist dieselbe ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sowie dem Eichungsinspektor 
mitzuteilen. 
13. Behufs Vornahme der Revision begibt sich der Eichmeister in Be- 
gleitung der Polizeibeamten in die Geschäftslokale der Gewerbetreibenden 
und unterwirft die vorgefundenen Maße usw. der Besichtigung und Prüfung. 
Erweist sich eine genauere Prüfung als erforderlich, welche mit Rücksicht 
auf die örtlichen Verhältnisse im Geschäftslokale nicht mit der erforderlichen 
Zuverlässigkeit ausgeführt werden kann, so hat der Eichmeister die betreffenden 
Gegenstände einstweilen an sich zu nehmen. Die Prüfung ist demnächst in 
einem von der Gemeindebehörde für diesen Zweck im voraus zur Verfügung 
zu stellenden breigneten Raume auszuführen. Hausierer und solche Gewerbe- 
treibende, welche kein festes Geschäftslokal für den Betrieb ihres Gewerbes 
haben (Marktverkäufer und dgl.), können von der Ortspolizeibehörde an- 
gehalten werden, ihre Maße usw. in diesem Raume zur Prüfung vorzulegen. 
14. Die Prüfung der Maße erstreckt sich bei den technischen Revisionen 
abgesehen von den unter Nr. 3 a und b aufgeführten Punkten, auch auf die 
ihlir derselben innerhalb der für den Verkehr zugelassenen Grenzen. 
it den vorgefundenen ordnungswidrigen (iungestempelten, unvorschrifts- 
mäßigen, unrichtigen) Maßen usw. ist nach den Bestimmungen unter Nr. 7 
mit der Maßgabe zu verfahren, daß es bei denjenigen Maßen usw., welche 
bei der Neoifton zweifellos unrichtig befunden werden, der Ueberweisung an 
das Eichungsamt vor Herbeiführung der Bestrafung nicht bedarf. 
15. Ueber das Ergebnis der Revisionen hat der Eichmeister tabellarische 
Aufzeichnungen zu machen und dem Eichungsinspektor einzureichen. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
16. Die sämtlichen Kosten der Revisionen, einschließlich derjenigen für 
den Transport und die Prüfung der in Beschlag genommenen Gegenstände, 
gehören zu den Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung. 
Entstehen für mehrere Polizeibezirke eeren l Kosten (zusammen- 
hängende Revisionsreisen der Eichmeister), so find dieselben durch die nächst- 
vorgesetzte gemeinschaftliche Auffichtsbehörde auf die beteiligten Bezirke an- 
teilsweise umzulegen.
	        
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