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Eichungsamte nächst vorgesetzten Kommunalaufsichtsbehörde, nach Anhörung
des Eichungsinspektors, festgesetzt.
11. Für die Ausführung der technischen Revision wird alljährlich im
voraus durch den Landrat ein Plan aufgestellt, in welchem für jeden Orts-
polizeibezirk der Zeitpunkt der Revision bestimmt wird. Den beteiligten
Eichmeistern ist vor Feststellung des Planes Geegendet zu geben, bezüglich
der in Aussicht genommenen Geiteinteilung ihre Wünsche zu äußern.
Der Revisionsplan ist bis zum 1. Oktober jedes Jahres für das folgende
Kalenderjahr aufzustellen und den beteiligten Ortspolizeibehörden und Eich-
meistern, sowie dem Eichungsinspektor mitzuteilen.
12. Der für die Revision angesetzte Zeitpunkt ist öffentlich bekannt zu
machen. Die Bekanntmachung hat mindestens 6 Wochen vor dem angesetzten
Termine zu erfolgen und es ist mit derselben eine Hinweisung der Gewerbe-
treibenden auf die Folgen einer etwa vorgefundenen Unrichtigkeit der Maße usw.
und die Aufforderung zu verbinden, ihre Maße usw., soweit deren fort-
dauernde Richtigkeit zweifelhaft erscheint, zuvor zur eichamtlichen Prüfung
zu bringen.
Wird nachträglich die Verlegung des Revisionstermins erforderlich, so
ist dieselbe ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sowie dem Eichungsinspektor
mitzuteilen.
13. Behufs Vornahme der Revision begibt sich der Eichmeister in Be-
gleitung der Polizeibeamten in die Geschäftslokale der Gewerbetreibenden
und unterwirft die vorgefundenen Maße usw. der Besichtigung und Prüfung.
Erweist sich eine genauere Prüfung als erforderlich, welche mit Rücksicht
auf die örtlichen Verhältnisse im Geschäftslokale nicht mit der erforderlichen
Zuverlässigkeit ausgeführt werden kann, so hat der Eichmeister die betreffenden
Gegenstände einstweilen an sich zu nehmen. Die Prüfung ist demnächst in
einem von der Gemeindebehörde für diesen Zweck im voraus zur Verfügung
zu stellenden breigneten Raume auszuführen. Hausierer und solche Gewerbe-
treibende, welche kein festes Geschäftslokal für den Betrieb ihres Gewerbes
haben (Marktverkäufer und dgl.), können von der Ortspolizeibehörde an-
gehalten werden, ihre Maße usw. in diesem Raume zur Prüfung vorzulegen.
14. Die Prüfung der Maße erstreckt sich bei den technischen Revisionen
abgesehen von den unter Nr. 3 a und b aufgeführten Punkten, auch auf die
ihlir derselben innerhalb der für den Verkehr zugelassenen Grenzen.
it den vorgefundenen ordnungswidrigen (iungestempelten, unvorschrifts-
mäßigen, unrichtigen) Maßen usw. ist nach den Bestimmungen unter Nr. 7
mit der Maßgabe zu verfahren, daß es bei denjenigen Maßen usw., welche
bei der Neoifton zweifellos unrichtig befunden werden, der Ueberweisung an
das Eichungsamt vor Herbeiführung der Bestrafung nicht bedarf.
15. Ueber das Ergebnis der Revisionen hat der Eichmeister tabellarische
Aufzeichnungen zu machen und dem Eichungsinspektor einzureichen.
III. Allgemeine Bestimmungen.
16. Die sämtlichen Kosten der Revisionen, einschließlich derjenigen für
den Transport und die Prüfung der in Beschlag genommenen Gegenstände,
gehören zu den Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung.
Entstehen für mehrere Polizeibezirke eeren l Kosten (zusammen-
hängende Revisionsreisen der Eichmeister), so find dieselben durch die nächst-
vorgesetzte gemeinschaftliche Auffichtsbehörde auf die beteiligten Bezirke an-
teilsweise umzulegen.