Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

Machträge. 
(Während des Drucks eingetretene Deränderungen.) 
  
1. Anweisung zur Bekämpfung des Zigennernuwesens, vom 17. Februar 1906. 
(Sonderbeilage zu Nr. 12 des Amtsbl.) 
A. Ausländische Zigeuner. 
Berhütung des Eindringens ausländischer Zigeuner über die Reichsgrenze. 
1. Ausländischen Zigeunern ist der Uebertritt über die Reichsgrenze mit 
allen #eseblich zulässigen Zwangsmitteln zu verwehren. 
ausländische Zigeuner find alle Zigeuner anzusehen, welche nicht 
völlig zweifelsfrei nachweisen, daß sie die Staatsangehörigkeit in einem 
deutschen Bundesstaate besitzen. 
Ausweisung der im Inlande betroffenen ausländischen Zigeuner. 
2. Gleichwohl im diesseitigen Staatsgebiete betroffene ausländische 
Iiheuner sind festzunehmen und auszuweisen. Auch die Ortspolizeibehörden 
sind hierzu befugt. 
Die hierdurch entstehenden Kosten find auf Landespolizeifonds zu über- 
nehmen, soweit sie nicht von den Ausgewiesenen eingezogen werden können. 
3. Sofern die auszuweisenden Zigeuner einem Staate angehören, mit 
welchem ein Uebernahmeabkommen ) getroffen ist, wird die Ausweisung in 
dem durch dieses Abkommen geordneten Berfahren im Wege des Zwangs- 
transportes durchgeführt. 
4. Besteht ein solches Abkommen nicht, so ist die Ausweisung durch 
polizeiliche Verfügung anzuordnen und mittelst Transports in der Richtung 
des Heimatlandes und nach dem am leichtesten erreichbaren Punkte der 
Reichsgrenze zur Ausführung zu bringen. Muß hierbei das Gebiet eines 
anderen Bundesstaates berührt werden, so ist der Transport nur zulässig, 
wenn entweder die Uebernahme an der Reichsgrenze gesichert ist, oder der 
andere Bundesstaat sich mit dem Transporte ein nden erklärt hat. 
5. Ist der Transport aus besonderen Gründen nicht ausführbar — 
3. B. weil nicht feststeht, welche fremde Staatsangehörigkeit die Auszuweisenden 
besitzen —, so hat die Ausweisung durch polizeiliche Verfügung unter An- 
drohung und nötigenfalls unter sofortiger Voflitreclung einer Exekutiostrafe 
gemäß §§ 132 und 133 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 
zu erfolgen. Dabei haben die Polizeibehörden darüber zu wachen, daß die 
1) Derartige Abkommen bestehen zurzeit mit der Schweiz, Italien, Oesterreich- 
Ungarn, Rußland, Dänemark, den Niederlanden und Luxemburg. Ferner mit Frank- 
reich und Belgien hinsichtlich der Uebernahme von Hilfsbedürftigen. 
Kote, Die Polizeiverord#n## m N.-B. Oppeln. 18
	        
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