Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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2. Personensicherheitspolizei. 
A. Fährung von Waffen usw. 
1. Polizeiverordn#ng, betr. die M ladener ewehre. 
Volter .Marz 185 . 102.) #ies . 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes Über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 wird für den ganzen Umfang unseres Regierungsbezirks 
folgende Poltzeiverordnung erlassen: 
NAiemand darf geladene Schießgewehre an solche Orte stellen, legen 
leussingen. che für Kinder oder unerfahrene Personen leicht zu- 
gäng nd. . 
Auch Reisende oder Jäger, welche ein geladenes Gewehr bei sich führen, 
müssen, wenn sie in ein Haus treten, oder in der Nähe von anderen Menschen 
J— inden, das Gewehr beständig unter ihrer unmittelbaren Obhut be- 
alten. 
Uebertretungen dieser Toligeiverordnung find mit einer Geldbuße bis 
zu 10 Tlrn. oder mit (verhältnismäßigem Gefängnis) Haftstrafe zu ahnden. 
Oppeln, den 28. März 1852. 
Königliche Regierung. 
2. Polizeiverordu##, betr. verbergene Wassen, vom 27. Februar 1874. 
(Amtsbl. S. 106.) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die 
Polizeiverwaltung verordnen wir für den Umfang unseres Berwaltungs- 
das Feilhalten, Mitsichführen und der Gebrauch von Stockflinten und 
von Stoß= und Hiebwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähn- 
licher Weise verborgen sind, ist verboten. 
Zuwiderhandlungen unterliegen der im § 367 zu 9 des Straf- 
gesetzbuches angedrohten Strafe. 
Oppeln, den 27. Februar 1874. 
Königliche Regierung. 
3. Polizeiverordunug, betr. das Vorrätighalten, den Verkauf und das 
Tragen von „vom 22. Jannar 1906. (Amtsbl. S. 39.) 
Auf Grund der s 137 und 139 des Gesetzes Über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und gemäß der §§5 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird vor- 
behaltlich der Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des 
Regierungsbezirks Oppeln solsendes verordnet: 
& 1. Vorräte von Waffen oder Schießbedarf darf niemand — es sei 
denn, daß es innerhalb des angemeldeten Gewerbebetriebes erfolgt — auf- 
sammeln (vgl. § 360 Nr. 2 und letzter Absatz des Reichsstrafgesetzbuches). 
5+ 2. Das Feilhalten und Verkaufen von sog. Totschlägern (Ochsen- 
ziemern u. dgl.), sowie von Gummischläuchen, Stricken oder Riemen, welche 
mit Metall oder anderer Beschwerung versehen find, ist verboten. 
#l#3. Revolver, Pistolen und sonstige Schußwaffen, sowie die dazu 
gehörige Munition, ferner Dolche, Dolchmesser und Jagdknicker dürfen nur
	        
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