Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Anzeige zu erstatten, welcher seinerseits mit dem zuständigen Bezirkskommando 
in Verbindung zu treten hat. 
Polizeiliche Beobachtung umherziehender Zigeuner. 
16. Um Straftaten der umherziehenden Zigeuner von vornherein nach 
Möglichkeit zu verhüten, oder, wenn sie verübt werden, zur Bestrafung zu 
bringen, sowie um die Zerstreuung von Zigeunerbanden zu erleichtern, sind 
namentlich die größeren Banden während ihres Umherziehens tunlichst unter 
andauernde polizeiliche Kontrolle zu nehmen. 
31 diesem Foc haben die Ortspolizeibehörden von dem Auftauchen 
von Zigeunerbanden in ihrem Bezirk auf dem schnellsten Wege dem Bezirks- 
gendarmen Mitteilung zu machen und dem Landrate, tunlichst unter Angabe 
er vermutlichen Neiserichuung, Anzeige zu erstatten. Gleiche Anzeigen sind 
zu machen, wenn Zigeunerbanden gemäß Nr. 14 den Polizeibehörden von 
den Gerichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Ob auch die benach- 
barte Polizeivehörde, nach deren Bezirk sich die Bande wendet, zu benach- 
richtigen ist, hängt von der Lage des Einzelfalles ab. Die Gendarmen 
haben den Ortspolizeibehörden namentlich auf dem platten Lande bei der 
Feststellung von Straftaten, der etwa nötigen Sistierung der Zigeuner, ihrer 
Vorführung vor Gericht, der etwaigen Zerstrruung von großen Banden usw. 
beizustehen, kurz alles zu tun, um nicht nur gesetzwidrigen Handlungen, 
sondern auch der Belästigung des Publikums vorzubeugen. Diese Tätigkeit 
ist selbstverständlich nicht nur an den Lagerstätten, sondern auch während 
des Weiterziehens der Bande auszuüben. Dabei haben die in der Dienst- 
vorschrift für die preußische Landgendarmerie wegen der Verfolgung Flüchtiger 
erlassenen Bestimmungen dergestalt Anwendung zu finden, daß die Gendarmen 
die Zigeuner soweit zu vecholgen haben, bis die von ihrem Herannahen 
sobald als möglich zu benachrichtigenden zarrr Polizeibehörden oder 
  
Gendarmen die weitere Beobachtung übernommen haben. 
Da die Zigeunerbanden häufig bestimmte, sich gleichbleibende Reise- 
richtungen wählen, werden die Landräte vielfach in der Lage sein, auf 
Grund der bei ihnen einlaufenden Anzeigen über das Auftreten von 
Zigeunerbanden Vorkehrungen zu treffen, um die polizeiliche Ueberwachung 
der Bande durch den ganzen Kreis schon frühzeitig zu sichern, bzw. den 
Nachbarlandrat auch ihrerseits auf das Herannahen der Bande aufmerksam 
zu machen. Die Landräte haben hiernach unter Berüchsichtigung der Ver- 
hältnisse ihrer Kreise die vorstehenden Bestimmungen über den Nachrichten- 
dienst nötigenfalls zu ergänzen. 
Auch haben die Landräte in geeigneter Weise Vorsorge dafür zu treffen, 
daß bei Gelegenheiten (wie z. B. Pfesdemärkten) bei denen sich Zigeuner in 
rößerer Zahl einzufinden pflegen, ausreichende Exekutivbeamte rechtzeitig 
Hherangezo en werden. 
17. Endlich können als besondere Maßregeln noch in Betracht kommen: 
a) daß den Zigeunerbanden das Lagern auf Grundstücken, welche im 
Eigentum von Gemeinden oder Gutsbezirken stehen (Straßen, Plätzen, 
Dorfauen usw.) nur gegen Erlegung eines angemessenen Standgeldes 
gestattet wird; · « 
b) die Erlaubnis zu Schaustellungen usw. ist Iigeunerbanden in zegiicht 
teringem Um sanse zu erteilen, wofern die Erlaubnis nicht überhaupt 
zu versagen ist; ç » « 
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zu überwachen. Erforderlichenfalls ist die Untersuchung durch den 
Kreistierarzt herbeizuführen.
	        
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