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Anzeige zu erstatten, welcher seinerseits mit dem zuständigen Bezirkskommando
in Verbindung zu treten hat.
Polizeiliche Beobachtung umherziehender Zigeuner.
16. Um Straftaten der umherziehenden Zigeuner von vornherein nach
Möglichkeit zu verhüten, oder, wenn sie verübt werden, zur Bestrafung zu
bringen, sowie um die Zerstreuung von Zigeunerbanden zu erleichtern, sind
namentlich die größeren Banden während ihres Umherziehens tunlichst unter
andauernde polizeiliche Kontrolle zu nehmen.
31 diesem Foc haben die Ortspolizeibehörden von dem Auftauchen
von Zigeunerbanden in ihrem Bezirk auf dem schnellsten Wege dem Bezirks-
gendarmen Mitteilung zu machen und dem Landrate, tunlichst unter Angabe
er vermutlichen Neiserichuung, Anzeige zu erstatten. Gleiche Anzeigen sind
zu machen, wenn Zigeunerbanden gemäß Nr. 14 den Polizeibehörden von
den Gerichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Ob auch die benach-
barte Polizeivehörde, nach deren Bezirk sich die Bande wendet, zu benach-
richtigen ist, hängt von der Lage des Einzelfalles ab. Die Gendarmen
haben den Ortspolizeibehörden namentlich auf dem platten Lande bei der
Feststellung von Straftaten, der etwa nötigen Sistierung der Zigeuner, ihrer
Vorführung vor Gericht, der etwaigen Zerstrruung von großen Banden usw.
beizustehen, kurz alles zu tun, um nicht nur gesetzwidrigen Handlungen,
sondern auch der Belästigung des Publikums vorzubeugen. Diese Tätigkeit
ist selbstverständlich nicht nur an den Lagerstätten, sondern auch während
des Weiterziehens der Bande auszuüben. Dabei haben die in der Dienst-
vorschrift für die preußische Landgendarmerie wegen der Verfolgung Flüchtiger
erlassenen Bestimmungen dergestalt Anwendung zu finden, daß die Gendarmen
die Zigeuner soweit zu vecholgen haben, bis die von ihrem Herannahen
sobald als möglich zu benachrichtigenden zarrr Polizeibehörden oder
Gendarmen die weitere Beobachtung übernommen haben.
Da die Zigeunerbanden häufig bestimmte, sich gleichbleibende Reise-
richtungen wählen, werden die Landräte vielfach in der Lage sein, auf
Grund der bei ihnen einlaufenden Anzeigen über das Auftreten von
Zigeunerbanden Vorkehrungen zu treffen, um die polizeiliche Ueberwachung
der Bande durch den ganzen Kreis schon frühzeitig zu sichern, bzw. den
Nachbarlandrat auch ihrerseits auf das Herannahen der Bande aufmerksam
zu machen. Die Landräte haben hiernach unter Berüchsichtigung der Ver-
hältnisse ihrer Kreise die vorstehenden Bestimmungen über den Nachrichten-
dienst nötigenfalls zu ergänzen.
Auch haben die Landräte in geeigneter Weise Vorsorge dafür zu treffen,
daß bei Gelegenheiten (wie z. B. Pfesdemärkten) bei denen sich Zigeuner in
rößerer Zahl einzufinden pflegen, ausreichende Exekutivbeamte rechtzeitig
Hherangezo en werden.
17. Endlich können als besondere Maßregeln noch in Betracht kommen:
a) daß den Zigeunerbanden das Lagern auf Grundstücken, welche im
Eigentum von Gemeinden oder Gutsbezirken stehen (Straßen, Plätzen,
Dorfauen usw.) nur gegen Erlegung eines angemessenen Standgeldes
gestattet wird; · «
b) die Erlaubnis zu Schaustellungen usw. ist Iigeunerbanden in zegiicht
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zu versagen ist; ç » «
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zu überwachen. Erforderlichenfalls ist die Untersuchung durch den
Kreistierarzt herbeizuführen.