Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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C. Schlußbestimmungen. 
18. Insoweit ausländische Zigeuner im Inlande betroffen werden, finden 
— unbeschadet der sofortigen Einleitung des Ausweisungsverfahrens — die 
Bestimmungen unter Nr. 13 bis 18 der Anweisung entsprechende Anwendung. 
19. Die Kosten, welche durch die Festnahme und den Transport der 
Zigeuner in den Fällen der Nr. 2, 11, 14 und 15 der Anweisung entstehen, 
werden sich vielfach durch die in ihrem Besitze befindlichen Geldmittel, Wagen, 
Pferde und Schmucksachen usw. decken lassen. Zu dem Zwecke ist in geeigneten 
Fällen von der zuständigen Vollstreckungsbehörde das Verwaltungszwangs- 
verfahren in Gemäßheit der Königlichen Verordnung vom 15. November 1899 
(Ges.-S. S. 545) ungesäumt in die Wege zu leiten. 
In gleicher Weise ist die sofortige Einziehung der festgesetzten Exekutiv- 
strafen — Nr. 5 und 15 der Anweisung — herbeizuführen. Etwaigen 
Beschwerden ist gemäß § 53 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 
(Ges.-S. S. 195) in der Regel und vorbehaltlich der Prüfung des Einzel- 
falles eine aufschiebende Wirkung nicht beizulegen. 
20. Die dieser Anweisung entgegenstehenden Bestimmungen insbesondere 
der Erlasse vom 30. April 1886 — II. 3672 —, 29. September 1887 (Min.= 
Bl. S. 244), 23. Oktober 1889 (Min.-Bl. S. 219), 28. April 1900 (Min.-Bl. 
S. 177), 17. Juni 1901 (Min.-Bl. S. 196) und vom 30. Dezember 1901 
(Min.-Bl. 1902 S. 14) werden hierdurch aufgehoben. 
Berlin, den 17. Februar 1906. 
Der Minister des Innern. 
  
Anlase A. 
Zusammenstellung der vorzugsweise in Betracht kommenden 
Strafbestimmungen. 
§5 9, 14, 18 des Feld- und Forstpolizeigesetzes (Unbefugtes Verweilen 
auf fremden Grundstücken entgegen dem Verbote des Berechtigten, Weiden 
von Vieh auf fremden Grundstücken, Entwendung von Bodenerzeugnissen). 
4483 des Feld= und Forstpolizeigesetzes, § 368° St.-G.-B. (Anzünden 
von Feuer im Walde, in gefährlicher Nähe desselben, von Gebäuden oder 
feuerfangenden Sachen). 
§+ 143 St.-G.-B. (Verletzung der Wehrpflicht). 
88 33 und 67 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und §§ 6 und 
7 des Gesetzes vom 15. Februar 1875 (Verletzung der Melde= und Kontroll= 
pflicht — unsichere Heerespflichtige). 
§ 235 des St.-G.-B. (Entführung Minderjähriger). 
§§ 242, 3705 St.-G.-B. Diebstal, Entwendung von Nahrungsmitteln 
von unbedeutendem Werte zum alsbaldigen Genusse). 
§§ 296, 370“ St.-G.-B. (Unberechtigtes Fischen). 
§& 3614 St.-G.-B. (Bettelei. Das Anbieten minderwertiger Erzeugnisse 
oder Leistungen zum offenbaren Zwecke der Erlangung von Almosen schließt 
den Tatbestand des Bettelns nicht aus). 
§861g St.-G.-B. (Mangelnde Beaufsichtigung der Kinder und Hausgenossen). 
5* 3618 St.-G.-B. (Landstreicherei. Der Besitz von Pässen schützt nicht 
vor dem Verdachte des Landstreichens, da die Ausstellung von Pässen an 
Inländer nur verweigert werden kann, wenn der Reise geßaliche Hindernisse 
im Wege stehen, *Wl im übrigen Nr. 13 der Anweisung). 
* 1487 R.-G.-O. (Unbefugte Ausübung des Wandergewerbes). 
§5 1495 R.-G.-O. (Unbefugte Mitnahme von Begleitern bei Ausübung
	        
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