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berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie
gemäß 120c der Gewerbeordnung vorgelegen hat.
& 1. Die gegenwärtige Polizeiverordnung findet Anwendung auf Roh-
petroleum und dessen Destillationsprodukte (leichtsiedende Oele, Leuchtöle und
leichte Schmieröle), aus Braunkohlenteer oder Steinkohlenteer bereitete flüssige
Kohlenwasserstoffe (Photogen, Solaröl, Benzol usw.) und Schieferöle.
§ 2. Die im § 1 ausgeführten Flüssigkeiten werden, wenn sie bei einem
Barometerstande von 760 mm bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade
des hundertteiligen Thermometers entslammbare Dämpfe entwickeln, zur
Klasse I, wenn sie solche bei einer Erwärmung von 21 bis zu 65 Graden
entwickeln, zur Klasse II, von 65 bis zu 140 Graden zur Klasse III gerechnet.
Oele mit höherem Entflammungspunkt sind den Bestimmungen dieser Ber-
ordnung nicht unterworfen.
I. Abschnitt.
Vorschriften für Mlasse J.
5 3. I. In den zum dauernden Aufenthalt und in den zum regel-
mäßigen Verkehr von Menschen bestimmten Räumen, insbesondere in Wohn-
räumen, Schlafräumen, Küchen, Korridoren, Treppenhäusern und Kontoren,
in Gast= und Schankwirtschaften dürfen, sofern nicht in nachstehendem etwas
anderes bestimmt ist, nicht mehr als insgesamt 15 kg der Flüssigkeiten auf-
bewahrt werden.
II. Die Aufbewahrung darf in den im Absatz 1 genannten Räumen nur
in geschlossenen Gefäßen erfolgen. Gefäße zur Aufbewahrung größerer Mengen
als 2 kg müssen aus verzinntem, verzinktem oder verbleitem B r hergestellt sein;
ihre Oe nungen find durch sicher mit dem Gefäß verbundene, auswechselbare
feinmaschige Drahtnetze gegen das Hindurchschlagen von Flammen zu sichern.
Die Nähte der Gefäße müssen, sofern sie nicht durch Nietung, Hartlötung
oder Schweißung hergestellt find, doppelt gefalzt und gelötet sein. Dicht
verschlossene Gefäße müssen ein Sicherheitsventil (Federventil, Schmelzplatte)
haben, das bei Erhitzung der Gefäße eine schädliche Dampfspannung ver-
ütet. Das Umfüllen von einem Gefäß in ein anderes darf nur bei Tages-
icht, bei Außenbeleuchtung, bei elektrischem Glühlicht oder unter Benutzung
von elektrischen oder Davyschen Sicherheitslampen erfolgen.
a 4. I. In den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Klein-
händler dürfen insgesamt 30 kg der Flüssigkeiten aufbewahrt werden, wenn
diese Räume in keiner Verbindung mit Räumen der im § 3 Abs. I gedachten
Art stehen oder von ihnen rauch= und feuersicher abgeschlossen sind, jedoch dürfen
Verkaufs= oder sonstige zur Aufbewahrung. von Flüssigkeiten dieser Klasse
dienende Geschäftsräume mit Kontoren in Verbindung stehen, wenn sie zu-
sammen von den übrigen im § 3 Abs. I genannten Räumen rauch- und
feuersicher abgeschlossen find.
Werden vorstehende Bestimmungen nicht erfüllt, so sind die Lagermengen
in den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Kleinhändler gemäß
5* 3 Abs. I zu beschränken.
II. Hinsichtlich der Aufbewahrung und des Umfüllens gelten die Vor-
schriften der SS 3 Abs. II und 13 ab. II.
§ 5. I. Mengen von mehr als 30 kg, aber nicht menr als 300 kg,
dürfen nur nach vorausgegangener Anzeige an die Ortspolizeibehörde ge-
lagert werden.
II. Sie dürfen in Kellern oder zur ebenen Erde gelegenen Räumen, die