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durch massive Wände und Decken von allen übrigen Räumen geschieden sind,
keine Abflüsse nach außen (Straßen, Höfen usw.), keine Heizvorrichtungen und
Schornsteinöffnungen und reichliche Lüftung haben, gelagert werden, sofern
die Aufbewahrung in eisernen Fässern oder in hart gelöteten oder genieteten
Metallgefäßen mit luftdichtem Verschluß, unter Beachtung der Bestimmungen
im § 13 Abs. II erfolgt. Kellerräume, die eine unmittelbare Verbindung mit
solchen Treppenhäusern besitzen, welche den einzigen Zugang zu höher liegen-
den, zum regelmäßigen Aufenthalt oder zum Verkehr von Menschen be-
stimmten Räumen bilden, sowie Kellerräume, die zum Lagern von Zünd-
waren oder Explosivstoffen dienen, dürfen zur Lagerung nicht benutzt werden.
Der zur Lagerung dienende Teil der Räume muß mit einer aus undurch-
lässigem und feuersicherem Baustoff hergestellten Sohle und Umwehrung
von solcher Höhe umgeben sein, daß der Raum innerhalb der Umwehrung
die aufbewahrten Flüssigkeiten vollständig aufzunehmen vermag. Die Türen der
Lagerräume müssen nach außen aufschlagen und rauch- und feuerficher sein.
III. Das Umfüllen der Flüssigkeiten in solchen Lagerräumen darf nur
mitlelst Hahn oder Pumpe bei Tageslicht, bei Beleuchtung durch unter Luft-
abschluß brennende Glühlampen mit dichtschließenden Ueberglocken, die auch
die Fassung einschließen, oder bei dicht von dem Raume abzeschlofsener
Außenbeleuchtung erfolgen. Schalter und Widerstände dürfen in dem Raume
nicht vorhanden sein. Das Anzünden von Feuer oder Licht sowie das
Rauchen in dem Lagerraum ist untersagt. Diese Vorschrift ist an den Ein-
gangstüren zum Lagerraume in augenfälliger dauerhafter Weise anzubringen.
IV. Die Lagerung der Flüssigkeiten in anderen als den in Abs. II be-
zeichneten Umschließungen ist nur im Freien oder in besonderen Schuppen,
die auf eingefriedigten Grundstücken errichtet werden, gestattet. Bei der
Lagerung im Freien muß das Fortfließen der Flüssigkeiten durch Tieferlegung
der Sohle oder durch eine aus feuersicherem Wastof hergestellte Umwehrung
verhindert werden. Auf die Schuppen finden die Vorschriften der Absätze II
und III dieses Paragraphen sinngemäß Anwendung.
Das Betreten der Lagerstätte durch Unbefugte muß in augenfälliger
Weise durch Anschlag verboten, Lagergefäße im Freien müssen vor mut-
williger Beschädigung durch Vorübergehende geschützt sein.
6. I. Mengen von mehr als 300 kg, aber nicht mehr als 2000 kg
bei beliebiger Umschließung, oder von nicht mehr als 50000 kg bei Auf-
bewahrung in Tanks dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ge-
lagert werden. Diese Erlaubnis ist je nach der Menge der zu lagernden
Flüssigkeiten und der örtlichen Beschaffenheit der Lagerstätte an die Be-
dingung der Freilassung einer Schutzzone von 20—30 m zu knüpfen.
Im übrigen sind die nach den örtlichen Verhälmmissen notwendigen
eäite in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 7 fest-
zusetzen.
II. Falls besondere Umstände es angängig erscheinen lassen, kann die
Lagerung von Mengen bis zu 2000 kg ausnahmsweise nach den Be-
stimmungen des § 5 Abs. II, III und IV gestattet werden, sofern die Auf-
bewahrung der Flüssigkeiten in eisernen Fässern oder in Metallgefäßen mit
Sicherheitsverschluß (s. § 3 Abs. II) erfolgt und sich über dem Lagerraum
keine zum Aufenthalt oder Verkehr von Menschen bestimmten Räume befinden.
§ 7. Mengen von mehr als 2000 kg bei beliebiger Umschließung, oder
von mehr als 50000 kg in Tanks dürfen nur auf besonderen Lagerhöfen
und nur mit Erlaubnis der Landespolizeibehörde gelagert werden. Diese
Erlaubnis ist, falls nicht besondere Umstände einzelne Abweichungen als zu-
lässig erscheinen lassen, an die nachstehenden Bedingungen zu knünfen: