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a) Mengen über 50000 kg dürfen nur in Tanks aufbewahrt werden.
b) Der zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten benutzte Teil des Lager-
hofes muß entweder tiefer als das umliegende Gelände angelegt oder mit
einem kräftigen, rasenbelegten Erdwall von mindestens 0,5 m Kronenbreite
umgeben werden.
Der durch die Tieferlegung der Lagersohle oder durch die Umwallung
ebildete Raum muß dreiviertel der größten zu lagernden Menge an
lüssigkeiten aufzunehmen imstande und auf allen Seiten mit einer
Schutzzone von 50 m Breite umgeben sein. Sofern die Schutzzone
nicht auf dem eigenen Gelände des Betriebsunternehmers liegt, hat letzterer
nachzuweisen, daß die Bebauung des außerhalb seines Geländes liegenden
Teils für die Dauer des Bestehens des Lagerhofes durch rechtsgültige Ver-
träge oder in anderer Weise (Flüsse, Kanäle oder dgl.) ausgeschlossen ist.
Als Lagerhof gilt der Raum zwischen den äußeren oberen Oöschungs-
kanten der die Lagerstätte bildenden Erdgrube oder Umwallung einschließlich
der Schutzzone.
Die Erdwälle dürfen weder durch Ausgänge, noch durch Auslässe für
die Tagewässer unterbrochen werden. Uebergänge über die Umwallungen müssen
feuersicher hergestellt werden.
c) Werden zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten innerhalb des vertieft
angelegten oder umwallten Teils des Hagerhofes Schuppen benutzt, so
müssen dieselben, soweit sie nach den baupolizeilichen Vorschriften aus Holz
erbaut werden dürfen, außen mit guter Dachpappe bekleidet, ferner mit feuer-
sicherer Bedachung, ordnungsmäßig angelegten und zu unterhaltenden Blitz-
ableitern und mit genügenden Lüftungseinrichtungen versehen werden. Die
Fenster der Schuppen sind durch Drahtgitter zu Echern oder mit Drahtglas
zu verglasen.
Tanks müssen vor ihrer Benutzung durch Füllen mit Wasser auf ihre
Dichtigkeit geprüft werden und sind mit ordnungsmäßig anzulegenden und
zu unterhaltenden Blitzableitern zu versehen, die, üalls die Tanks aus Eisen
bestehen, mit den Eisenmassen der Tanks zu verbinden sind. Am höchsten
Punkte jedes Tanks ist ein bei freistehenden Tanks nach unten führendes
eisernes Lüftungsrohr von angemessener Weite anzubringen, das in solcher
Entfernung von der Erdoberfläche ausmünden muß, daß die aus dem Rohr
entweichenden Gase nicht durch Unvorsichtigkeit entzündet werden können.
Innerhalb des Rohrs sind, gleichmäßig verteilt, mindestens drei engmaschige
Drahtnetze aus Kupfer oder einem anderen nichtrostenden Metall so anzu-
bringen, daß sie leicht nachgesehen und erneuert werden können.
d) In der Schutzzone des Lagerhofes dürfen weder Bauwerke errichtet
noch Fässer aus brennbarem Material gelagert werden. Dagegen dürfen
Abfüllschuppen, Wiege= und Pumpenhäuser, letztere auch, wenn sie mit Benzin-,
Petroleum- oder Gasmotoren ausgerüstet sind, unter denselben Bedingungen
wie Lagerschuppen innerhalb des umwallten Teils des Lagerhofes angelegt
werden, Reparatur- und Böttcherhaus, Wiege- und Pumpenhaus auch außer-
bast der nwallung, sofern die Schutzzone von diesen Häusern ab ge-
rechnet wird.
Außerhalb des Lagerhofes sind alle den Zwecken desselben dienliche An-
lagen insbesondere auch Dampfkesselanlagen und Gebäude mit folgenden
Einschränkungen gestattet:
1. Sofern auf dem außerhald des Lagerhofes von seinen Nebenanlagen
in Anspruch genommenen Gelände eine Wohnung für einen die Ausfsicht