Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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a) Mengen über 50000 kg dürfen nur in Tanks aufbewahrt werden. 
b) Der zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten benutzte Teil des Lager- 
hofes muß entweder tiefer als das umliegende Gelände angelegt oder mit 
einem kräftigen, rasenbelegten Erdwall von mindestens 0,5 m Kronenbreite 
umgeben werden. 
Der durch die Tieferlegung der Lagersohle oder durch die Umwallung 
ebildete Raum muß dreiviertel der größten zu lagernden Menge an 
lüssigkeiten aufzunehmen imstande und auf allen Seiten mit einer 
Schutzzone von 50 m Breite umgeben sein. Sofern die Schutzzone 
nicht auf dem eigenen Gelände des Betriebsunternehmers liegt, hat letzterer 
nachzuweisen, daß die Bebauung des außerhalb seines Geländes liegenden 
Teils für die Dauer des Bestehens des Lagerhofes durch rechtsgültige Ver- 
träge oder in anderer Weise (Flüsse, Kanäle oder dgl.) ausgeschlossen ist. 
Als Lagerhof gilt der Raum zwischen den äußeren oberen Oöschungs- 
kanten der die Lagerstätte bildenden Erdgrube oder Umwallung einschließlich 
der Schutzzone. 
Die Erdwälle dürfen weder durch Ausgänge, noch durch Auslässe für 
die Tagewässer unterbrochen werden. Uebergänge über die Umwallungen müssen 
feuersicher hergestellt werden. 
c) Werden zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten innerhalb des vertieft 
angelegten oder umwallten Teils des Hagerhofes Schuppen benutzt, so 
müssen dieselben, soweit sie nach den baupolizeilichen Vorschriften aus Holz 
erbaut werden dürfen, außen mit guter Dachpappe bekleidet, ferner mit feuer- 
sicherer Bedachung, ordnungsmäßig angelegten und zu unterhaltenden Blitz- 
ableitern und mit genügenden Lüftungseinrichtungen versehen werden. Die 
Fenster der Schuppen sind durch Drahtgitter zu Echern oder mit Drahtglas 
zu verglasen. 
Tanks müssen vor ihrer Benutzung durch Füllen mit Wasser auf ihre 
Dichtigkeit geprüft werden und sind mit ordnungsmäßig anzulegenden und 
zu unterhaltenden Blitzableitern zu versehen, die, üalls die Tanks aus Eisen 
bestehen, mit den Eisenmassen der Tanks zu verbinden sind. Am höchsten 
Punkte jedes Tanks ist ein bei freistehenden Tanks nach unten führendes 
eisernes Lüftungsrohr von angemessener Weite anzubringen, das in solcher 
Entfernung von der Erdoberfläche ausmünden muß, daß die aus dem Rohr 
entweichenden Gase nicht durch Unvorsichtigkeit entzündet werden können. 
Innerhalb des Rohrs sind, gleichmäßig verteilt, mindestens drei engmaschige 
Drahtnetze aus Kupfer oder einem anderen nichtrostenden Metall so anzu- 
bringen, daß sie leicht nachgesehen und erneuert werden können. 
d) In der Schutzzone des Lagerhofes dürfen weder Bauwerke errichtet 
noch Fässer aus brennbarem Material gelagert werden. Dagegen dürfen 
Abfüllschuppen, Wiege= und Pumpenhäuser, letztere auch, wenn sie mit Benzin-, 
Petroleum- oder Gasmotoren ausgerüstet sind, unter denselben Bedingungen 
wie Lagerschuppen innerhalb des umwallten Teils des Lagerhofes angelegt 
werden, Reparatur- und Böttcherhaus, Wiege- und Pumpenhaus auch außer- 
bast der nwallung, sofern die Schutzzone von diesen Häusern ab ge- 
rechnet wird. 
Außerhalb des Lagerhofes sind alle den Zwecken desselben dienliche An- 
lagen insbesondere auch Dampfkesselanlagen und Gebäude mit folgenden 
Einschränkungen gestattet: 
1. Sofern auf dem außerhald des Lagerhofes von seinen Nebenanlagen 
in Anspruch genommenen Gelände eine Wohnung für einen die Ausfsicht
	        
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