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über den Lagerhof führenden Angestellten, z. B. für einen besonderen Wächter,
angelegt werden soll, so muß der Hofraum derselben durch eine 2 m hohe
Mauer von den übrigen Gebäuden abgetrennt werden. Der Hofraum oder
die Wohnung müssen einen Ausgang unmittel bar ins Freie besitzen. Die
Bestimmungen der Ziffer e dieses Paragraphen treten für dieses Gebäude
bei genauer Beachtung der von der Landespolizeibehörde in jedem solchen
Falle besonders vorzuschreibenden Sicherheitsmaßregeln außer Kraft.
2. Abfüllschuppen außerhalb des Lagerhofes müssen mit massiven, nicht
durch Oeffnungen unterbrochenen Umfassungsmauern von solcher Höhe oder
mit so vertiefter Sohle ausgeführt wer den, daß die in Schuppen befindlichen
Flässigkeiten nicht nach außen ablaufen können. Welche Mengen abgefüllter
Flüssigkeiten sich jeweilig in Abfüllschuppen befinden dürfen, setzt die Landes-
polizeibehörde bei Erteilung der Erlaubnis fest. Außerdem bleibt es der
Landespolizeibehörde überlassen, wegen einer Zufahrt für Löschgeräte Be-
stimmung zu treffen.
e) Auf dem von dem Lagerhof und seinen Nebenanlagen in Anspruch
genommenen Gelände darf nur bei Tageslicht oder elektrischer Beleuchtung,
in den Schuppen auch bei Außenbeleuchtung mit zuverlässigen, polizeilich ge-
prüften Lampen gearbeitet werden. Das Anzünden der letzteren muß außer-
halb des Lagerhofes erfolgen. Die Fenster, an denen Außenbeleuchtung
angebracht ist, dürfen nicht zu öffnen sein. Bogenlicht darf nur im Freien
unter Verwendung unten dicht abgeschlossener Glocken, elektrisches Glühlicht
emäß § 5 Abs. III innerhalb von Räumen nur bei Anwendung kräftiger
chutzglocken benutzt werden. Die elektrischen Beleuchtungs= und die Blitz-
ableiteranlagen sind vor der Inbetriebnahme und je in Jahresfrist durch
“ polizeilich anerkannten Sachverständigen auf ihre Zuverlässigkeit zu
prüfen.
Feuer oder offenes Licht darf innerhalb des Lagerhofes, außer wo
solches durch diese Verordnung ausdrücklich gestatlet ist, nicht brennen, auch
darf daselbst nicht geraucht werden. Das Einbringen von Zündwaren in
den Lagerhof ist untersagt. Diese Vorschriften sind an allen Zugängen zu
dem vom Lagerhof und feinen Nebenanlagen in Anspruch genommenen Ge-
lände in augenfälliger Weise durch dauerhafte Anschläge bekannt zu machen.
1)Die zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten dienenden Erdgruben,
Schuppen oder Tanks dürfen nur dann unmittelbar in oder auf gewachsenem
Boden angelegt werden, wenn dieser hinreichende Undurchlässigkeit und Trag-
fähigkeit besitzt. Sind diese nicht vorhanden, so müssen mindestens die Sohle
des umwallten oder vertieften Lagerhofes, des Faßlagers und der Abfüll-
schuppen aus undurchlässigem Material hergestellt und Tanks hinreichend
fundamentiert werden. Ergeben sich später Tatsachen, die auf eine Ver-
unreinigung des Bodens oder Grundwassers außerhalb des Lagerhofes durch
die auf demselben und in den Nebenanlagen desselben gelagerten Fässer
und Flüssigkeiten schließen lassen, so ist der Betriebsunternehmer auf Er-
fordern der örtlichen Polizeibehörde gehalten, diesen Uebelständen abzuhelfen.
8) Werden zur Lagerung Tanks benutzt, die durch ein Mannloch be-
fahren werden können, o. sind auf dem Lagerhofe zwei Rettungsseile und
zwei mit selbsttätigem Luftzutritt wirkende Atmungsapparate bereit zu halten.
Die Tanks sind vor dem Befahren durch Einführen von Dampf, Preßluft
oder Sauerstoff gut zu lüften. #
MeDas Betreten des Lagerhofes außerhalb der Arbeitszeit ist außer
dem Wächter nur den hierzu vom Betriebsunternehmer ermächtigten Aufsichts-
onen unter Benutzung polizeilich geprüfter und in gutem Zustande be-
ndlicher Sicherheitslampen zu gestatten.