Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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an den rechtmäßigen Inhaber eines Waffenscheines (§ 5) oder eines Jagd- 
scheines und gegen Vorzeigung des betreffenden Ausweispapiers verkauft 
oder sonst verabfolgt werden. 
Die gewerbsmäßigen Verkäufer solcher Waffen haben ein uch- u 
führen, in welches unter fortlaufender Nummer in jedem einzelnen 7 
das Datum des Verkaufes, die Stückzahl und Art der verkauften Wafsfen 
oder Munition, der Name, Stand und Wohnort des Käufers, sowie Nummer 
und Datum des Waffenscheines (Jagdscheines) einzutragen find. 
Das Buch muß dauerhaft ge unden und mit selenfene Seitenzahlen 
versehen sein. Bevor es in Gebrauch genommen wird, ist es von der Orts- 
polizeibehörde unter Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln. In dem 
Buche dürfen weder Rasuren vorgenommen noch Eintragungen unleserlich 
gemacht werden; auch darf es ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde 
weder ganz noch teilweise vernichtet werden. 
Es * der Ortspolizeibehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen 
jederzeit vochulegen. 
&# 4. Niemand darf Gegenstände der im §& 2 bezeichneten Art bei sich 
führen. 
Revolver, Pistolen oder sonstige Schußwaffen, ferner Dolche, Dolch- 
messer und Jagdknicker dürfen nur solche Personen mit sich führen, denen 
ein Waffenschein für die betreffende Waffe (§ 5) erteilt worden ist, und die 
diesen bei sich haben. 
Der Waffenschein ist den polizeilichen Aufsichtsbeamten auf Verlangen 
vorzuzeigen. 
§ 5. Ein Waffenschein darf nur dann erteilt werden, wenn das Be- 
dürfnis des Nachsuchenden zur Führung einer Schuß= oder Stichwaffe von 
der Ortspolizeibehörde anerkannt wird. Er darf nur durchaus zuverlässigen 
Personen im Alter von mehr als 21 Jahren und auch solchen nur wider- 
ruflich ausgestellt werden. 
Zuständig zur Erteilung des Waffenscheines ist die Ortspolizeibehörde 
des Wohnortes; ausnahmsweise kann auch die Polizeibehörde des Aufenthalts- 
ortes den Waffenschein erteilen. 
Der Waffenschein wird in Format der Jagdscheine auf starkem, blauem 
Papier nach dem unten abgedruckten Muster ausgestellt. 
Die Erteilung des Waffenscheines erfolgt gebührenfrei. 
§.6. Wird die Erteilung des Waffenscheines widerrufen, so ist er sofort 
an diejenige Behörde zurückzugeben, welche ihn ausgefertigt hat. Geschieht 
dies nicht, so kann, unbeschadet der verwirkten Strafe, der Widerruf durch 
das Amtsblatt der Königlichen Regierung und die amtlichen Kreis= und Orts- 
blätter zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. 
Der Widerruf erfolgt schriftlich oder zu Protokoll seitens der Behörde, 
welche ihn ausgesprochen hat. 
&+ 7. Der Waffenschein darf anderen Personen nicht zur Benutzung 
überlassen werden. 
#§ 8. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden 
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender 
Haft bestraft, sofern nicht nach den Strafgesetzen eine schwerere Strafe eintritt. 
§ 9. Die Vorschriften der §S# 4 vom Absatz 2 ab bis einschließlich § 7 
finden keine Anwendung auf die zum Waffengebrauch berechtigten Personen 
und die Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugnis zum Tragen von 
Waffen beiwohnt, in dem Umfange dieser Befugnis. 
Dre werden Personen, welche mit Jagdschein versehen sind, sowie 
die von ihnen mit dem Transport Beauftraglen bezüglich der zur Ausübung 
 
	        
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