Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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leicht lesbare und nicht verwischbare Aufschrift „Feuergefährlich“ und eine 
Bezeichnung angebracht sein; welche die Tara und das Fassungsvermögen 
nach dem Gewicht derjenigen Flüssigkeit angibt, für welche die Gefäße 
dienen. Bei Berechnung der gelagerten Flüssigkeiten werden auch die nur 
teilweise gefüllten Gefäße nach ihrem vollen Fassungsvermögen berechnet. 
§5* 14. I. Leere Fässer aus brennbarem Material dürfen in denjenigen 
Fällen, in welchen ein Lagerhof ganz oder teilweise (vgl. S§§ 11, 12) nach 
den Vorschriften des * angelegt werden muß, außerhalb der Schutzzone in 
beliebigen Mengen gelagert werden, jedoch müssen die Stapel je nach den 
örtlichen Verhältnissen 5— 10 m von den Grenzen und allen Gebäuden ent- 
fernt bleiben. Den Behörden, welche die Erlaubnis zu erteilen haben, bleibt 
es überlassen, für Löschgerätschaften fahrbare Zuwege anzuordnen. 
II. Welche Mengen leerer Fässer aus brennbarem Material in anderen 
Fällen aufgestapelt werden dürfen, unterliegt der Festsetzung der örtlichen 
Polizeiverwaltung mit der Maßgabe, daß Faßstapel von mehr als 1500 
Fässern nur zulässig sind, wenn sie 5—10 m von Gebäuden entfernt bleiben 
und für Löschgerätschaften fahrbare Zuwege besitzen oder vollständig isoliert 
im Freien angelegt werden. 
V. Abschnitt. 
Aebergangs= und Schlußbestimmungen. 
§ 15. I.-Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Auf- 
bewahrung der im § 1 bezeichneten Flüssigkeiten in den der Aufsicht der 
Bergbehörden unterstehenden Betrieben und in solchen an den Gewinnungs- 
stätten des Rohpetroleums sowie auf die Mitnahme der Flüssigkeiten in 
Motorwagen. Für die ufbewahrung und Verarbeitung in gewerblichen An- 
lagen, die unter den § 16 der Reichsgewerbeordnung fallen, hat die geneh- 
migende Behörde, für den Verkehr auf Zollhöfen und in Güterschuppen auf 
Bahnhöfen, sowie Tankwagen auf Ladegleisen die daselbst zuständige 
Aufsichtsbehörde die Bedingungen festzusetzen. 
II. Die Verordnung findet auf andere, nicht im Abs. 1 genannte gewerb- 
liche Anlagen, in denen die Flüssigkeiten bearbeitet oder zu eechnischen 
wecken verwendet werden, mit der Maßgabe Anwendung, daß Menge und 
Brt der Lagerung der zum Gewerbebetriebe bestimmten Hlaffigreiten, unbe- 
schadet der etwa für diese Betriebe ergangenen oder noch zu erlassenden 
besonderen Vorschriften, von der örtlichen Polizeiverwultung nach Anhörung 
der zuständigen Gewerbeinspektion festzusetzen sind. 
& 16. I. Sind die in den §#§ 3—14 getroffenen Vorschriften erfüllt, so“ 
dürfen in bestehenden zur Lagerung von Flüssigkeiten polizeilich angemeldeten 
oder genehmigten Lagerräumen und Lagerhöfen die durch diese Verordnung 
festgesetzten Höchstmengen nach Anmeldung bei der zuständigen Behörde ohne 
weiteres gelagert werden. 
II. Im übrigen müssen die beim Inkraftitreten dieser Verordnung vor- 
handenen Lagerräume, Lagerhöfe und gewerblichen Anlagen innerhalb zweier 
Jahre den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend eingerichtet werden. 
Die Bestimmungen über die Schutzzone sowie diejenigen des § 7d und 1 
finden auf bestehende Anlagen keine Anwendung. 
* 17. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können 
auf Antrag durch die Landespolizeibehörden genehmigt werden. 
&* 18. Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht die Be- 
stimmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere § 367 Nr. 6, Anwendung 
finden, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft bestraft. 
 
	        
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