Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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§ 4. Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von 
außen erfolgen. Sie ist vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht 
Hebffnet werden kann, wenn möglich in einer türfreien Wand anzubringen. 
efindet sich in derselben Wand mit diesem Fenuster eine Tür oder ein zu 
öffnendes Fenster, so ist elektrisches Glühlicht in doppelten, durch ein Draht- 
netz geschützten Birnen mit Außenschaltung und guter Isolierung der Leitung 
anzuwenden. Wird zur Beleuchtung Azetylen verwendet, so muß daneben 
eine andere, den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Beleuchtung 
betriebsbereit vorhanden sein. 
§* 5. Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet 
und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten dieser Räume 
mit Licht sowie das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind an 
den Türen deutlich sichtbar zu machen. 
#5*# 6. Die Entlüftung der Apparatenräume hat durch genügend weite, 
im höchsten Punkte dieser Räume aufzusetzende Rohre zu geschehen. Die 
Entlüftungsrohre der Räume find bis über das Dach derart ins Freie zu 
führen, daß die abziehenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume 
noch in Kamine gelangen können. 
8 7. Die Apparate müssen in allen Teilen so hergestellt sein, daß fie 
gegen Formveränderung und Durchrosten widerstandsfähig sind und dauernd 
gasdicht bleiben. 
§ 8. In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer 
bestehenden Teile angebracht sein. Die Verwendung von Messing ist zulässig. 
§* 9. Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß sie entweder eine 
vollständige Entlüftung gestatten oder das Entweichen des Gasluftgemisches 
in ausreichendem Maße ermöglichen. Sie müssen ferner so eingerichtet sein, 
daß ein Ueberdruck von mehr als einer halben Atmosphäre und im Ent- 
wickler eine Erhitzung über 1000 C ausgeschlossen bleibt, sofern nicht für 
fabrikmäßige Betriebe in der Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung 
etwas anderes bestimmt ist. Ferner müssen Vorrichtungen zur Entfernung 
* Verunreinigungen (Phosphorwasserstoff, Ammoniak u. dgl.) vorhanden 
ein. 
Das Zurücktreten von Gas aus dem Gasbehälter in den Entwickler muß 
durch einen Wasserabschluß verhindert sein. 
§* 10. Die Leitungen müssen bis zu einem Ueberdrucke von ½/10 Atmo- 
sphäre vollkommen dicht und im übrigen unter Beobachtung derselben 
Vorsichtsmaßregeln wie die Steinkohlengasleitungen gelegt sein. 
§ 11. Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre versehen sein, 
welches das Abströmen des sich nachentwickelnden Gases gestattet, sobald der 
Gasbehälter nicht mehr aufnahmefähig ist. 
Dieses Abzugsrohr muß von mindestens gleicher Weite wie das Gas- 
zuführungsrohr sein und ist bis über das Dach derart ins Freie zu führen, 
daß die abziehenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume noch in 
Kamine gelangen können. 
*12. Die Ueberwachung und Bedienung der Apparate darf nur durch 
Ferlässige mit der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen er- 
olgen. 
5*l 13. Die bei der Herstellung von Azetylen verbleibenden Karbid- 
rückstände müssen in gefahrloser Weise entfernt werden. 
& 14. Die Aufbewahrung von Kalziumkarbid und anderen durch Wasser 
zersetzbaren Karbiden, darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in
	        
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