— 291 —
§* 25. Die zur Vornahme der Prüfungen zuständigen Sachverständigen
ernennt der Regierungspräsident.
* 26. Für die im § 23 vorgeschriebenen Prüfungen haben die Sach-
verständigen Gebühren nach Maßgabe der anliegenden, vom Minister für
Handel und Gewerbe auf Grund des Gesetzes vom 8. Juli 1905 (Ges.-S.
S. 317) genehmigten Gebührenordnung von den Besitzern der Ajetylen-
entwickelungsapparate zu beanspruchen.
& 27. Von Azetylenexplosionen hat der Besitzer der Anlage oder sein
Stellvertreter unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
Diese hat die gebotenen polizeilichen Anordnungen zu treffen und den Tat-
bestand unter Zuziehung des Sachverständigen festzustellen.
& 28. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit
Geldstrafe bis zu 60 Mark und im Falle des Unvermögens an deren Stelle
mit entsprechender Haft bestraft, soweit nicht nach anderen Bestimmungen
schwerere Strafen verwirkt sind.
§ 29. Durch chenwärtige Polizeiverordnung werden alle früheren Be-
stimmungen über die Herstellung, Ausbewahrung und Verwendung von
Azeiylen sowie die Lagerung von Karbid aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1906 in Kraft.
Oppeln, den 10. Mai 1906.
Der Regierungspräsident.
I. E. XX. 4100.
4a, Gebührenordnung für die Prüfung (Abnahme) von Azetylenanlagen.
A. Prüfungsgebühr.
— —
20 60 100200
Umfang der Anlagen bis Normalflammen.
M M MA M
1. Vollständige Prüfung der Anlage einschließlich
der Prüfung der Apparate und Leitung auf
Gasdichte und der Systemprüfung der Appa-
rate nach den §§ 7, 9 und 100 . .. 20 30 40 50
2. Teilweise Prüfung:
a) ausschließlich der Prüfung der Apparate
und Leitung auf Gasdicht 1552535 45
b) ausschließlich der vorstehenden Prüfung
und der Systemprüfung der Aopparate
nach den SS# 7 un HH 1020 30 4
Bei Anlagen über 200 Normalflammen wird der Zeitaufwand, die
Stunde zu 5 Mk., mindestens aber der jeweilig zutreffende Höchstsatz nach
Ziffer 1 oder 2 berechnet.
Der prüfende Sachverständige bzw. der Ueberwachungsverein hat neben
den Gebühren Anspruch auf Reisevergütung, und zwar werden bei Reisen
nach außerhalb erhoben:
für 1 km Eisenbahn einfache Fant 00009 Mk.
für 1 km Landweg einfache Fahrt bei Entfernungen von
mehr als n 0, "„
19“