Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Kann infolge eines Verschuldens des Auftraggebers die Prüfung an 
dem festgesetzten Tage überhaupt nicht vorgenommen oder nicht zu Ende 
eführt werden, so sind außer den oben genannten Näisevergittungen die 
halben Beträge unter A 1 oder 2 zu berechnen. Der Besitzer der Anlage ist 
außerdem verpflichtet, die zu den Prüfungen nötigen Arbeitskräfte und Vor- 
richtungen, insbesondere eine Druckpumpe bereitzuftellen oder Ersatz der dafür 
notwendigen Aufwendungen zu leisten. 
B. Allgemeine Bestimmungen. 
Bei Beleuchtun gunlagen ist für die Berechnung der Prüfungsgebühr 
die auf den stündlichen Normalverbrauch von 10 1 umgerechnete Schl der 
vorhandenen Flammen maßgebend. 
Der Azetylenverbrauch zu anderen als Beleuchtungszwecken ist in der 
vorstehenden Weise, auf Normalflammen umgerechnet, Estustellen. 
4b. Ansführungsamnweisung zu der Polizeiverord#, betr. die Herstellung, Auf- 
bewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Karbid. 
Zu § 1. Bei feststehend betriebenen Azetylenentwickelungsapparaten, 
d. h. solchen, die mit einer festverlegten Leitung dauernd verbunden sind, 
muß aus der vorzulegenden Zeichnung auch die Bauweise und Beschaffenheit 
des Aufstellungeraumes und seiner nächsten Umgebung deutlich erkennbar sein. 
In der Anweisung über die Behandlung des Apparates ist die Höchst- 
ahl der an die Leitung anzuschließenden Normalflammen (zu 10 I stünd- 
ichem Gasverbrauch gerechnet) anzugeben, bei automatisch arbeitenden 
paraten auch das Höchstgewicht an Karbid, womit der Entwickler be- 
schickt werden darf. 
Die Ortspolizeibehörden haben die Anzeigen von der Inbetriebsetzung 
der Apparate mit den nach Abs. 2 vom Besizer einzureichenden Unterlagen 
dem für die Prüfung der Anlage zuständigen Sachverständigen (siehe diese 
Anw. zu § 25) zur Benutzung bei der Abnahme 8 übersenden, und darauf 
u achten, daß letztere fristgerecht erfolgt (§s 23). ird die Anzeige nach § 1 
schon beim Bau der Betriebsstätte für eine Azetylenanlage erstattet, so hat 
die Polizeibehörde den Zeitpunkt der Inbetriebsetzung zu überwachen und 
dem zuständigen Verein sofort nach der Inbetriebsetzung Mitteilung zu machen. 
Zu § 2. Das Berbot der Aufstellung in „Räumen, die zum Aufent- 
halt von Menschen bestimmt find“, schließt die Anwesenheit ständigen Be- 
dienungspersonals nicht aus. Im übrigen ist es gleichgültiz ob Räume in 
Frage kommen, die dauernd oder nur gelegentlich zum Aufenthalt von 
Menschen bestimmt sind. 
Als „leichte Bedachung“ find solche Eindeckungen anzusehen, welche sich 
im Falle der Explosion einer Azetylenanlage leicht abheben. 
Für die Beschaffenheit der „Brandmauern“ sind die Bestimmungen der 
für den Aufstellungsort gültigen Baupolizeiverordnung maßgebend. 
Als eichte Zwischendecken“ find nur Holzdecken zulässig; gefederte oder 
zwischen Balken eingeschobene Breitlagen sind nicht zuzulassen, die Zwischen- 
decke muß vielmehr lose auf dem Unterzug aufliegen. Die Schichthöhe etwa 
aufgelegter schlechter Wärmeleiter (Torfmull, Asche) soll in der Regel 20 cm 
nicht überschreiten. 
Als „im Freien aufgestellte Apparate“ gelten solche, die nicht von festen 
Wänden und einem Dach umschlossen sind. Aus Rücksichten auf die öffent-
	        
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