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liche Sicherheit ist zu fordern, daß im Freien aufgestellte Apparate gegen den
Zutritt unbefugter P. onnen abgesperrt werden und in ihrer Nähe vor dem
unworfichtigen Gebrauch von Feuer und Licht durch einen Anschlag gewarnt
wird.
Der Begriff „feststehende“ Azetylenentwickelungsapparate ist bereits im
5* 1 dieser Anweisung erläutert.
Zu § 3. Der Vorschrift, daß die Apparatenräume frostfrei“ sein sollen,
wird nicht etwa dadurch (ausschließlich) genügt, daß die Apparate froftsicher
eingehüllt werden.
Als „geräumig“ gelten die Räume, wenn die Aufstellung der Apparate
derart erfälla. daß ihre Zugänglichkeit von allen Seiten gewahrt ist.
Zu §&4. Bei der Beleuchtung der Azetylenräume von Dachfeuftern aus
(3. B. bei tiefgelegenen Apparatenräumen) ist besondere Vorsicht geboten, damit
nicht etwa das aus den Entlüftungsrohren (5 6) austretende Azetylenluft-
emisch sich an offenem Licht entzünden kann. Die Ausmündungsstelle des
ntlüstungsrohres muß in solchen Fällen in senkrechter Richtung mindestens
Zzm über der Lichtauelle liegen.
Kontaktvorrichtungen elektrischer Einrichtungen sollen außerhalb des
Apparatenraumes liegen.
Zu § 6. Der Forderung, daß im höchsten Punkte des Apparatenraumes
ein Entlüftungsrohr aufzusetzen ist, wird auch durch Dachreiter entsprochen.
Ebenso können Luftkamine in den Wänden mit verstellbaren Ventilations-
öffnungen am Fußboden und höchsten Punkt des Raumes angewendet werden.
Zu & 7. Bei Apparaten, deren System vom deutschen Azetylenverein
nach seinen Normen geprüft worden ist, und welche dementsprechend mit dem
Schild versehen sind: „Dieser Apparatelyp ist geprüft vom Deutschen Azetylen=
verein gemäß Bescheinigung r. vom .. ........ . ... .. .. bedarf
es bis auf weiteres einer fung der Apparate auf Widerstandsfähigkeit
nicht. Muß die Prüfung vorgenommen werden, so können die Normen des
genannten Vereins als zweckentsprechender Anhalt dienen.
Auch von der Dichtigkeitsprüfung ist abzusehen, wenn durch die Be-
scheinigung eines im Sinne dieser Verordnung zuständigen Sachverständigen
nachgewiesen wird, daß die Prüfung am Herstellungsort mit Erfolg ausge-
führt worden ist. Die Regierungspräsidenten sind ermächtigt, zuverlässigen
2tee von Azetylenapparaten ihres Bezirks widerruflich zu gestatten, die
ichtigkeitsprüfungen jelttt vorzunehmen und Sescbeinigungen darüber unter
Beziehung auf eine solche Genehmigung auszustellen. Bescheinigungen dieser
Art find in den übrigen Regierungsbezirken anzuerkennen.
Liegt keine Bescheinigung vor, so sind bei der Abnahme die Nietnähte,
Schweißstellen, Falz= oder Lötnähte derjenigen Teile der Apparate, die mit
Azetylengas in Berührung kommen, von etwa aufgetragener Farbe zu
befreien und durch Bestrei mit Seifenwasser während des Betriebes des
Apparates auf Dichtigkeit zu prüfen. Die Berwendung von offenem Licht
zum Ableuchten der Nähte ist unbedingt zu vermeiden.
Zu §#9. Bei Apparaten, deren System vom Deutschen Azetylenverein
nach seinen Normen geprüft worden ist und welche dementsprechend kenntlich
emacht find (vgl. § 7 dieser Anweisung) bedarf es bis auf weiteres einer
Präfung der Apparate hinsichtlich der im §#9 gegebenen Vorschriften nicht.
Wuß die Prüfung vorgenommen werden, so können die Normen genannten
Bereins als zweckentsprechender Anhalt dienen.