Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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der - dienenden Waffen und Munition von den Vorschriften des § 4 
Absatz 2 bis § 7 dieser Verordnung nicht betroffen. 
§ 10. Hinsichtlich der Strafbarkeit des Feilhaltens und Tragens von 
Stoß-, Hieb= und Schußwaffen, welche in Stöcken, Röhren oder in ähnlicher 
Weise verborgen sind, wird auf § 367 Nr. 9 und Schlußabsatz des Reichs- 
krasgesehtbuchee und § 345 Nr. 7 des Preußischen Strafgesetzbuches vom 
14. April 1851, sowie auf die Regierungspolizeiverordnung vom 27. Februar 
1874 (Amtsbl. S. 106) verwiesen. 
& 11. Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft. 
Gleichzeitig treten alle denselben Gegenstand regelnden Kreis= und Orts- 
polizeiverordnungen außer Kraft. 
Oppeln, den 22. Januar 1906. 
Der Regierungspräsident. 
Zu la. VI. 658. 
Muster für Wafsfenscheine: 
  
Waffenschein. 
Nrie. 
Dem (. . . ... Vor- und Zuname Alter, Stand und Wohnort 
[Aufenthaltsortl) wird hierdurch widerruflich die Erlaubnis erteilt, innerhalb 
des Regierungsbezirks Oppeln ezen (Angabe der Waffe) mit sich 
zu führen. 
(Ort), den (Datum) 
Die Polizeiverwaltung. (Der Amtsvorsteher.) 
B. Sicherung von Brunnen, Bädern, Gruben= und Hüttenbetrieben, 
Steinbrüchen usw. 
1. Berordunug, betr. das Graben von Lehm- und Saudgruben, 
vom 2. Oktober 1818. (Amtsbl. S. 407.) 
Bei der Benutzung von Lehm-= und Sandgruben werden durch unvor- 
sichtiges Fortgraben in die Tiefe, ohne die überragende Decke des Erdreichs 
abzustoßen, häufige Einstürze, Verschüttungen und Beschädigungen veranlaßt, 
wt Unglücksfälle bei gehöriger Aufsicht der Ortspolizeibehörden leicht 
verhütet werden könnten. 
Wir verordnen daher, daß von Polizei r überall die vorhandenen 
Lehm= und Sandgruben sofort und spätestens binnen acht Tagen in Augen- 
schein genommen, die überragenden Erdteile obgestochen und künftig darauf 
ehalten werden soll, daß keine Lehm= und Sandgrube ohne vorgängige 
“ bei der Ortspolizei, und ohne daß diese die Stelle, wo gegraben 
werden *1 genehmigt hat, benutzt werden darf, bei Vermeidung einer Geld- 
buße von 5 bis 10 Taler oder verhältnismäßigen Gefängnisstrafe für jeden 
Kontraventionsfall. 
Demnächst haben die Ortspolizeibehörden das Ausgraben nur an solchen 
Orten zu gestatten, wo solches ohne Gefahr eines Einsturzes oder Abbruches 
eschehen Emn, und daher mit dem Abstechen der oberen Erdschichten allemal, 
6 oft die Tiese mehr ausgegraben worden ist, fortzufahren.
	        
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