Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 295 — 
herangezogen. Wenn in Fällen dieser Art Bescheinigungen eines anerkannten 
S#hnersttedigen des deutschen Azetylenvereins bei der Abnahme vorgelegt 
werden, wonach die Anlage den Anforderungen der §§9 7, 8, 9 und 10 ent- 
grrct. kann von eingehender Feststellung, ob die Bestimmungen a. a. O. 
find, ebenso wie dies bei den Erläuterungen zu den 55 7 und 10 ver- 
merkt ist, abgesehen werden. 
Anträge der Besitzer von bestehenden Azetylenanlagen auf Befreiung 
von der Abnahmenntersuchung sind dem zuständigen Gewerbeaussichts- 
beamten zur Begutachtung zu übersenden. Wird dem Antrage stattgegeben, 
so ist der zuständige Dampfkesselüberwachungsverein zu benachrichtigen. 
Müssen Azetylenanlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung 
bereits bestanden, nachträglich der Abnahmeprüfung unterzogen werden, so 
ist, falls nicht ganz erhebliche Bedenken gegen die Bauart und Dichtigkeit 
der Apparate und Leitungen vorliegen, von den Prüfungen nach §§ 7, 9 und 
10 abzusehen. Die Abnahme beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, 
ob die Aufstellung des Apparates der Polizeiverordnung entspricht und deren 
übrige Vorschriften erfüllt sind. 
Zu § 24. Die Sachverständigen haben der Ortspolizeibehörde bei 
Uebersendung der Abschrift der Abnahmebescheinigung die ihnen von ersterer 
für die Ausführung der Abnahme zugestellten Papiere (s. diese Anw. Abs. 3 
zu 8 1) zurückzugeben. 
Die Abnahmebescheinigung für den Besitzer ist stempelpflichtig. 
Die Ueberwachungsvereine haben über alle von ihnen abgenommenen 
oder von der Prüfung befreiten Azetylenanlagen ein fortlaufendes Verzeichnis 
und ein besonderes Aktenstück anzulegen. Das Verzeichnis muß den Namen 
des Besitzers, den Ort des Betriebes, die Firma des Erbauers des Apparats 
(soweit sie bekannt ist), die Größe des Apparats nach der Normalflammen- 
zahl, das Datum der vollzogenen Abnahme und etwaige besondere Wahr- 
nehmungen bei der Abnahme enthalten. Die Vereine haben sich tunlichst 
darüber zu unterrichten, ob der in dem Verzeichnis aufgeführte Bestand etwa 
BVeränderungen durch Außerbetriebsetzungen erleidet, erforderlichenfalls durch 
Vermittelung der Ortspolizeibehörde. Gelegentlich von ihnen wahrgenommene 
Mißstände in Anlagen haben sie der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
Regelmäßige Prüfungen der Azetylenapparate neben ihrer erstmaligen 
Untersuchung sollen nach Maßgabe der Polizeiverordnung nicht gefordert 
werden. 
u § 25. Als Sachverständige im Sinne der Polizeiverordnung gelten 
in erster Linie die von den Regierungspräsidenten ernannten Ingenieure von 
Dampfkesselüberwachungsvereinen in den Grenzen der letzteren zugewiesenen 
Gebiete. Es bleibt vorbehalten, falls von Berufsgenossenschaften für quali- 
fizierte Beauftragte ihrer Genossenschaft die Anerkennung als Sachverständige 
für ihre Mitglieder nachgesucht wird, weitere Anordnungen zu treffen. 
Die Dampfkesselüberwachungsvereine haben diejenigen Ingenieure, für 
welche sie die Befugnis zur Abnahme von Azetylenanlagen nachzusuchen 
beabsichtigen, den uständigen Regierungspräfidenten der für sie nach ihrem 
Vereinsgebiet in Betracht kommenden Bezirke vorzuschlagen. Voraussetzung 
der Erteilung der Befugnis ist der Besitz der beiden ersten Befugnisse für die 
Dampfkessel- oder Elektroüberwachung. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.