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herangezogen. Wenn in Fällen dieser Art Bescheinigungen eines anerkannten
S#hnersttedigen des deutschen Azetylenvereins bei der Abnahme vorgelegt
werden, wonach die Anlage den Anforderungen der §§9 7, 8, 9 und 10 ent-
grrct. kann von eingehender Feststellung, ob die Bestimmungen a. a. O.
find, ebenso wie dies bei den Erläuterungen zu den 55 7 und 10 ver-
merkt ist, abgesehen werden.
Anträge der Besitzer von bestehenden Azetylenanlagen auf Befreiung
von der Abnahmenntersuchung sind dem zuständigen Gewerbeaussichts-
beamten zur Begutachtung zu übersenden. Wird dem Antrage stattgegeben,
so ist der zuständige Dampfkesselüberwachungsverein zu benachrichtigen.
Müssen Azetylenanlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung
bereits bestanden, nachträglich der Abnahmeprüfung unterzogen werden, so
ist, falls nicht ganz erhebliche Bedenken gegen die Bauart und Dichtigkeit
der Apparate und Leitungen vorliegen, von den Prüfungen nach §§ 7, 9 und
10 abzusehen. Die Abnahme beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung,
ob die Aufstellung des Apparates der Polizeiverordnung entspricht und deren
übrige Vorschriften erfüllt sind.
Zu § 24. Die Sachverständigen haben der Ortspolizeibehörde bei
Uebersendung der Abschrift der Abnahmebescheinigung die ihnen von ersterer
für die Ausführung der Abnahme zugestellten Papiere (s. diese Anw. Abs. 3
zu 8 1) zurückzugeben.
Die Abnahmebescheinigung für den Besitzer ist stempelpflichtig.
Die Ueberwachungsvereine haben über alle von ihnen abgenommenen
oder von der Prüfung befreiten Azetylenanlagen ein fortlaufendes Verzeichnis
und ein besonderes Aktenstück anzulegen. Das Verzeichnis muß den Namen
des Besitzers, den Ort des Betriebes, die Firma des Erbauers des Apparats
(soweit sie bekannt ist), die Größe des Apparats nach der Normalflammen-
zahl, das Datum der vollzogenen Abnahme und etwaige besondere Wahr-
nehmungen bei der Abnahme enthalten. Die Vereine haben sich tunlichst
darüber zu unterrichten, ob der in dem Verzeichnis aufgeführte Bestand etwa
BVeränderungen durch Außerbetriebsetzungen erleidet, erforderlichenfalls durch
Vermittelung der Ortspolizeibehörde. Gelegentlich von ihnen wahrgenommene
Mißstände in Anlagen haben sie der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
Regelmäßige Prüfungen der Azetylenapparate neben ihrer erstmaligen
Untersuchung sollen nach Maßgabe der Polizeiverordnung nicht gefordert
werden.
u § 25. Als Sachverständige im Sinne der Polizeiverordnung gelten
in erster Linie die von den Regierungspräsidenten ernannten Ingenieure von
Dampfkesselüberwachungsvereinen in den Grenzen der letzteren zugewiesenen
Gebiete. Es bleibt vorbehalten, falls von Berufsgenossenschaften für quali-
fizierte Beauftragte ihrer Genossenschaft die Anerkennung als Sachverständige
für ihre Mitglieder nachgesucht wird, weitere Anordnungen zu treffen.
Die Dampfkesselüberwachungsvereine haben diejenigen Ingenieure, für
welche sie die Befugnis zur Abnahme von Azetylenanlagen nachzusuchen
beabsichtigen, den uständigen Regierungspräfidenten der für sie nach ihrem
Vereinsgebiet in Betracht kommenden Bezirke vorzuschlagen. Voraussetzung
der Erteilung der Befugnis ist der Besitz der beiden ersten Befugnisse für die
Dampfkessel- oder Elektroüberwachung.