— 16 —
Die Bernachlässigung dieser Vorschrift wird für jeden einzelnen Fall
mit 5 bis 10 Taler Ordnungsstrafe geahndet werden und außerdem machen
wir jede Polizeibehörde für jeden Unglücksfall verantwortlich, welcher durch
Versäumun r nötigen Vorsichtsmaßregeln herbeigeführt werden möchte.
Endlich bestimmen „ daß an öffentlichen Landstraßen und Wegen der-
gleichen Lehm- und Sandgruben gar nicht geduldet und die vorhandenen
ausgeschüttet und eingehegt werden sollen.
Die Königlichen Landrätlichen Offizig haben in dieser Beziehung die
Ortspolizeibehörden unter besondere Aufsicht zu nehmen und jede Vernach-
lässigung ihrer Amtspflicht zur strengen abndung anzuzeigen; auch die
Geaßoe (und Kreisdragoner) anzuweisen, bei ihren Ausrichtungen im
Kreise die Befolgung dieser polizeilichen Anordnung zu kontrollieren.
Oppeln, den 2. Oktober 1818.
Königliche Regierung.
2. Verordnung, wegen der bei der Anlegung von Sand= und Lehmgruben zu
treffenden Maßregeln, vom 13. Angust 1888. (Amtsbl. S. 178.)
Lar Verhütung von Unglücksfällen, die durch das Einstürzen von Sand-
und Lehmgruben entstehen können, sind schon oft die erforderlichen polizei-
lichen Anordnungen getroffen und zur öffentlichen Kenntnis gebracht worden.
Höherer Anweisung zufolge werden die in dieser Hinsicht erlassenen
Bekanntmachungen (namentlich die im Amtsbl. für 1818, S. 407, Nr. 231,
in dem für 1822, S. 249, Nr. 128, in dem für 1832, S. 251, Nr. 168 ent-
haltenen erneuert und insofern vervollständigt, als nunmehr festgesetzt wird:
1. daß von Polizei wegen überall die vorhandenen Lehm- und Sand-
gruben sofort und spätestens binnen acht Tagen in Augenschein genommen,
die überragenden Erdteile abgestochen und künftig darauf gehallen werden
soll, daß jeder, der die Anlage neuer Erd= und Lehm= oder Sandgruben
beabsichtigt, verpflichtet ist, der Ortspolizeibehörde davon Anzeige zu machen,
deren Genehmigung einzuholen, und die von derselben zu erteilenden An-
weisung zu befolgen;
2. die Gruben dürfen nur in einer Entfernung von mindestens zwei
Ruten von befahrenen Wegen angelegt und müssen außerdem mit einer
Barriere versehen werden;
3. der Abraum muß 6—12 Fuß vom Rande der Gruben fortgeschafft
werden, um das Nachschießen desselben zu verhüten, weshalb auch, wenn
um den Rand der Grube gefahren wird, die Wagen eine gleiche Entfernung
von demselben beobachten müssen. Jeder der diesen Vorschriften zuwider-
handelt, wird, wenn auch kein Unglück aus der Berabsäumung entsteht, nach
Befinden der Umstände mit einer angemessenen Polizeistrafe belegt.
Alle Polizeibehörden werden zur genauen Beobachtung dieser Vor-
schriften aufgefordert, insbesondere aber die Herren Landräte beau t,
über die Aufrechterhaltung derselben aufs Strengste zu wachen und zugleich
die Gendarmerie gehörig anzuweisen, bei ihren Ausrichtungen die Beso ung
dieser polizeilichen Anordnung zu kontrollieren.
Oppeln, den 13. August 1833.
Königliche Regierung.