Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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3. Verordunug, betr. die 8 e Sichernng der Brunnen und anderer 
Wasserbehiltnisse, kueenge, t- 1846. (Amtsbl. S. 203.) 
Zur Vorbeugung von Unglücksfällen haben wir durch unsere Amtsblatt- 
v ungen vom 13. August 1817 (Amtsbl. pro 1817, S. 446), vom 
12. tember 1828 (Amtsbl. pro 1828, S. 231) und vom 5. September 
1844, Amtsbl. pro 1844, S. 228) die sichere Umschrotung der Brunnen und 
anderer Wasserbehältnisse angeordnet, und die Strafen für die in dieser 
Beziehung vorkommenden Kontraventionsfälle festgesetzt. 
Indem wir auf die allegierten Verfügungen hinweisen, bestimmen wir 
nochmals mit höherer Genehmigung, daß 
1. jeder, der es unterläßt, die auf seinem Grundeigentum befindlichen 
Brunnen oder sonstigen Wasserbehältnisse mit einem Umschrote von mindestens 
drei Fuß Höhe zu versehen, in eine Polizeistrafe von 1 bis 5 Taler verfällt, 
derselbe auch sonst noch die Folgen, die ein vorgefallenes Unglück nach sich 
zieht, besonders zu vertreten hat, und daß 
2. diejenigen Ortsbehörden, welche sich bei Durchführung dieser Schutz- 
maßregel säumig zeigen, oder für die öffentlichen, im Umkreise ihres Polizei- 
bezirks befindlichen slerbehältnisse nicht selbst die erforderlichen Anstalten 
zur Vorbeugung von Unglücksfällen treffen, von einer gleichen, und bei 
grober Vernachlässigung noch höheren Strafe betroffen werden. 
Wir weisen daher die Herren Landräte, sowie alle städtischen und länd- 
lichen Polizeibehörden wiederholt an, jeden Kontravenienten nicht allein zur 
Strafe zu ziehen, sondern auch anzuhalten, den vorstehenden Bestimmungen 
sofort nachzukommen. Ebenso werden die Dorfgerichte, Gendarmen und die 
sonstigen Polizeibeamten verpflichtet, jeden Kontraventionsfall bei der kom- 
petenten Behörde zur Anzeige zu bringen. 
Oppeln, den 3. September 1846. 
Königliche Regierung. 
4. Polizeiverordn##g, betr. die Bean zurg der Rsschen in den Zink. 
hütten, vom 7. Angust 1855. (Amtsbl. S. 257.) 
In den Röschen der Zinkhütten kommen nicht selten durch die herab- 
fallende glühende Asche und Kohlen Menschen zu Tode, welche in Ermangelung 
eines anderen Obdachs dort sich eingeschlichen hatten, um ein warmes Nacht- 
lager zu haben. 
Zur Verhütung solcher Unglücksfälle bestimmen wir durch die gegenwärtige 
Polizeiverordnung für den Umfang unseres Regierungsbezirkes auf Grund des 
11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, was folgt: 
& 1. ZJeder Besitzer oder Verwalter einer Zinkhütte hat zu veranstalten, 
daß die Röschen mindestens zweimal allnächtlich mit einer Leuchte begangen 
werden, um zu ermitteln, ob jemand dort unberufener Weise sich aufhält, 
und um solche Personen augenblicklich zu entfernen. 
§ 2. Nicht bloß diejenigen, walche diese Nachforschungen anzustellen 
haben, sondern überhaupt alle Aufseher und Arbeiter, die bei der Nacht 
in die Rösche kommen, find verpflichtet, jeden dort ohne Befugnis Ber- 
weilenden sofort zu vertreiben. 
g 3. Wer die ihm aufgetragene Revision unterläßt, oder sonst den 
vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt, verwirkt eine Geldstrafe bis 16 
10 Taler oder im Unvermögensfalle entsprechende (Gefängnis-) Haftstrafe. 
Oppeln, den 7. August 1855. 
Königliche Regierung. 
Koe, Die Polizeiverord## #m K.-B. Oppeln. 2
	        
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