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5. lizeiverordnung, betr. die Beanfsfichti der chen in den Glas-
brten, — 29. st# Cunisbl. 317.)1)
Unter Bezug auf § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 erlassen wir folgende Polizeiverordnung:
1. Die den Besitzern und Verwaltern einer Zinkhütte und den auf der-
selben befindlichen Aufsehern und Arbeitern durch § 1 und 2 der Polizeiver=
ordnung vom 7. August cr. (Nr. 216, S. 257 des diesährigen Amtsblattes)
auferlegten Verpflichtungen, behufs Entfernung der in den Röschen sich unbe-
gier Weise aufhaltenden Personen, werden auf die Besßitzer, Verwalter,
ufseher und Arbeiter der Glashütten, bezüglich der in letzteren befind-
lichen Röschen, ausgedehnt.
2. Die Nichtbeachtung der vorstehenden Anordnung seitens der letzt-
gedachten Personen wird mit Geldbuße bis zu 10 Taler, oder im Unver-
mögensfalle mit entsprechender (Gefängnis-) Haftstrafe geahndet.
Oppeln, den 29. September 1855.
Königliche Regierung.
6. Polizeiverordnung, betr. den unbefugten Aufenthalt in der Nähe von
Betriebsstätten, vom 9. Februar 1892. (Amtsbl. S. 48.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265)
wird unter Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz
Schlesien folgendes verordnet:
§ 1. Wer sich ohne eine besondere Befugnis in der Nähe der Betriebs-
stätte eines Bergwerkes, einer anderen fabrikmäßig betriebenen gewerblichen
Anlage, insbesondere einer Eisen= oder Zinkhütte, eines Stahl- oder Walz-
werkes, oder einer Baustelle, oder auf den Zugangswegen zu einer solchen
Betriebsstätte oder einer Baustelle aufhält und der Auffordcrung des Polizei-
beamten oder Gendarmen, sich zu entfernen, keine Folge leistet, wird mit Geld-
strafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1892 in Kraft.
Breslau, den 9. Februar 1892.
Der Oberpräsident.
7. Polizeiverordnung für die Provinz Schlesien, betr. Beaufsichtigung
und Betrieb von Steinbrüchen und Gräbereien, welche behufs Gewinnnug
solcher Mineralien betrieben werden, die von dem Verfüunserrahte des
Grundeigentümers nicht ausgeschlossen find, oder nicht auf Grund des 8 211b
des Gesetzes vom 8. April 1894, betr. die Abänderung des § 211 des
Allgem. Berggesetzes vom 24. Inni 1865 der Aufsicht der Bergbehörde
unterstellt find, vom 5. Januar 1889 in der Fassung der Polizeiverorduung
vom 18. Mai 1895. (Amtsbl. S. 199.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die allgemeine
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 verordne ich unter Zustimmung des
Provinzialrates für den Umfang der Provinz Schlesien hierdurch solgendes:
1) Vgl. hierzu auch die in Abt. XIV. Bergwerkspolizei ausgenommenen Verord-
nungen zum Schutze von Bädern, Gruben, Wasserleitungen usw.