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8. Bekamntmachung, betr. die Melharg der Apothekergehilfen und Lehrlinge,
vom 24. Oktober 1868. (Amtsbl. S. 260.)
Zufolge Amtsblattbekanntmachung vom 14. April 1823 sind die Apo-
thekenbesitzer verpflichtet, von der Annahme und Entlassung von Lehrlingen
und Gehilfen dem Königlichen Kreisphysikus Anzeige zu machen, auch die
Lehrlinge und Gehilfen zu veranlassen, die ihnen erteilten Lehr= und Servier-
atteste vom Kreisphyfikus beglaubigen zu lassen und, sofern dieser nicht am
Orte wohnt, sie demselben zu diesem Zweck zu übersenden.
Wir bringen diese Vorschrift aufs neue in Erinnerung mit dem Be-
merken, daß jene Anzeige um so weniger unterlassen werden darf, wenn der
Lehrling oder Gehilfe Ausländer ist und die vorschriftsmäßige Prüfung vor
dem Kreisphysikus noch nicht abgelegt 2 Die Unterlassung derartiger
Anzeigen werden wir durch Ordnungsstrafen ahnden.
Oppeln, den 24. Oktober 1868.
Königliche Regierung.
B. Heilgehilfen, Masseure u. dal.
1. Polizeiverordnung, betr. die Meldepflicht der Personen, welche zur
Beilegung der Bezeichnung „staatlich gep Heilgehilfen (Heilgehilsinnen),
Massenre GEess en), Krankenwärter (Krankenwärterinnen) u. dgl. berechtigt
d, vom 21. März 1908. (Amtsbl. S. 162.)
Auf Grund des §& 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und gemäß §§ 6, 12 und 15
des Gesetn vom 11. März 1850 über die Polizeiverwaltung (Ges.-S. S. 265)
wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Re-
gierungsbezirks, was folgt verordnet.
5 1. Personen, welche zur Beilegung der Bezeichnung „staatlich ge-
prüfte“ Heilgehilfen (Geilgehr finnen), Masseure (Masseusen), Krankenwärter
(Krankenwärterinnen) u. dgl. berechtigt find, haben sich, wenn sie innerhalb
des Regierungsbezirks ihre Berufstätigkeit ausüben wollen, vor Beginn der
letzteren bei dem Kreisarzte ihres Niederlafsungsortes unter Vorlegung ihrer
Zeugnisse und des Tagebuchs, sowie unter Angabe ihrer Bohnung mündlich
oder schriftlich zu melden und gleichzeitig über ihre persönlichen Verhältnisse
die erforderliche Auskunft zu geben. «
§»2.SiehabenbemvotbezeichneienKteisarzte·edenBohnungswechs-l
und die Aufgabe ihres Berufes anßuzeigen. Bei Verlegung der Nieder-
lassung in einen anderen Kreis des Regierungsbezirks ist die Anzeige sowohl
dem Kreisarzte des alten, wie dem des neuen Niederlassungsortes zu machen.
Die Anzeigen haben binnen 14 Tagen von dem Wohnungswechsel oder der
Aufgabe des Berufes an zu erfolgen.
· gö. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden
antt go4sre bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit esprechender
aft bestraft.
Oppeln, den 21. März 1903.
Der Regierungspräsident.