Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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II. Beilgehilfengebührenordunng. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Den staatlich geprüften Heilgehilfen und Masseuren“ (Heil- 
ehilfinnen und Masseusen") stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen in 
eitigen Fällen mangels einer Vereinbarung Gebühren nach Maßgabe der 
nachstehenden Bestimmungen zu. 
2. Die niedrigsten Sätze gelangen zur Anwendung, wenn nachweis- 
bar Unbemittelte oder Armenverbände die Verpflichteten sind. Sie finden 
ferner Anwendung, wenn die Zahlung aus Staatsfonds, aus den Mitteln 
einer milden Stiftung, einer Knappschafts= oder einer Arbeiterkrankenkafse zu 
leisten ist, sofern nicht besondere Schwierigkeiten der Leistung oder das Maß 
des Zeitaufwands einen höheren Satz rechtfertigen. 
§*# 3. Im übrigen ist die Höhe der Gebühr innerhalb der festgesetzten 
Grenzen nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere 
nach der Beschaffenheit und Schwierigkeit der Leistung, der Vermögenslage 
der zehlun — den örtlichen Verhältnissen J zu bemessen. 
errichtungen, für welche diese Gebührenordnung Sätze nicht aus- 
wirfs am: nach Maßgabe derjenigen Sätze, welche für ähnliche Leistungen 
gewährt werden, zu vergüten. 
§5. Die gegenwärtige Gebührenordnung tritt mit der Heilgehilfen- 
ordnung vom heutigen Tage in Kraft. 
B. Gebühren. 
I. Allgemeine Verrichtungen. 
Für einen bei Tage verlangten Besuch außer der 
Geblr für die Verrichtung . 0,50—2,50 Mk. 
2. Desgleichen bei Nacht — in der Zeit von io ubr 
abends bis 6 Uhr morgens . 1,00—3,00 „ 
3. Bei Verrichtungen in Häusern die über 2 z#m von 
der Wohnung des Heilgehilfen entfernt sind, steht demselben 
das Recht zu, außer den Gebühren für den Besuch und die 
Verrichtung für den Hin= und Rückweg freie Fahrt oder 
eine Entschädigung dafür zu verlangen auch dann, wenn er 
den Weg zu guß zurückgelegt hat. 
Die Entschädigung für jedes zurückgelegte oder angefangene Kilometer 
eträgt: 
a) auf der Eisenbahn oder dem Dampfschiff 10 Pfg. 
b) auf dem Landwege 20—40 Pfg. 
4. Für eine Nachtwache einschließlich aller Verrichtungen 
während derselben und einschließlich des Besuchs 38,00—6,00 Mk. 
5. Bemühungen bei der Wiederbelebung eines Schein- 
toten in Gegenwart eines Arztes . 2,00—4,00 „ 
Als selbständige Leistung, wenn der Arzt nachweislich 
nicht zu erlangen war. 3,00—6,00 „ 
Außerdem erhalten die Heilgehilfen auf ihren bei Ver- 
meidung des Anspruchs binnen drei Monaten zu stellenden 
Antrag für jede durch ihre berufliche Tätigkeit (Wieder- 
belebungsversuche usw.) Em—— Rettung aus Lebens- 
Hefahr, 6". nachdem ihre Tät igtiert Erfolg hatte oder nicht, 
% 15 Mark aus der SEaatskase
	        
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