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II. Beilgehilfengebührenordunng.
A. Allgemeine Bestimmungen.
1. Den staatlich geprüften Heilgehilfen und Masseuren“ (Heil-
ehilfinnen und Masseusen") stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen in
eitigen Fällen mangels einer Vereinbarung Gebühren nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen zu.
2. Die niedrigsten Sätze gelangen zur Anwendung, wenn nachweis-
bar Unbemittelte oder Armenverbände die Verpflichteten sind. Sie finden
ferner Anwendung, wenn die Zahlung aus Staatsfonds, aus den Mitteln
einer milden Stiftung, einer Knappschafts= oder einer Arbeiterkrankenkafse zu
leisten ist, sofern nicht besondere Schwierigkeiten der Leistung oder das Maß
des Zeitaufwands einen höheren Satz rechtfertigen.
§*# 3. Im übrigen ist die Höhe der Gebühr innerhalb der festgesetzten
Grenzen nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere
nach der Beschaffenheit und Schwierigkeit der Leistung, der Vermögenslage
der zehlun — den örtlichen Verhältnissen J zu bemessen.
errichtungen, für welche diese Gebührenordnung Sätze nicht aus-
wirfs am: nach Maßgabe derjenigen Sätze, welche für ähnliche Leistungen
gewährt werden, zu vergüten.
§5. Die gegenwärtige Gebührenordnung tritt mit der Heilgehilfen-
ordnung vom heutigen Tage in Kraft.
B. Gebühren.
I. Allgemeine Verrichtungen.
Für einen bei Tage verlangten Besuch außer der
Geblr für die Verrichtung . 0,50—2,50 Mk.
2. Desgleichen bei Nacht — in der Zeit von io ubr
abends bis 6 Uhr morgens . 1,00—3,00 „
3. Bei Verrichtungen in Häusern die über 2 z#m von
der Wohnung des Heilgehilfen entfernt sind, steht demselben
das Recht zu, außer den Gebühren für den Besuch und die
Verrichtung für den Hin= und Rückweg freie Fahrt oder
eine Entschädigung dafür zu verlangen auch dann, wenn er
den Weg zu guß zurückgelegt hat.
Die Entschädigung für jedes zurückgelegte oder angefangene Kilometer
eträgt:
a) auf der Eisenbahn oder dem Dampfschiff 10 Pfg.
b) auf dem Landwege 20—40 Pfg.
4. Für eine Nachtwache einschließlich aller Verrichtungen
während derselben und einschließlich des Besuchs 38,00—6,00 Mk.
5. Bemühungen bei der Wiederbelebung eines Schein-
toten in Gegenwart eines Arztes . 2,00—4,00 „
Als selbständige Leistung, wenn der Arzt nachweislich
nicht zu erlangen war. 3,00—6,00 „
Außerdem erhalten die Heilgehilfen auf ihren bei Ver-
meidung des Anspruchs binnen drei Monaten zu stellenden
Antrag für jede durch ihre berufliche Tätigkeit (Wieder-
belebungsversuche usw.) Em—— Rettung aus Lebens-
Hefahr, 6". nachdem ihre Tät igtiert Erfolg hatte oder nicht,
% 15 Mark aus der SEaatskase