Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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6. Für Samariterleistungen über den Rahmen des Berufs 
bineus, wenn nachweislich ein Arzt nicht zu erreichen war, 
ebühren nach Maßgabe des § 4 der allgemeinen Be- 
stimmungen in den Grenzen von .. 
II. Besondere Verrichtungen. 
2,00—6,00 Mk. 
Außer der Gebühr für den Besuch erhalten die Heilgehilfen: 
7. Für das Ausziehen eines Zahnes oder einer Jahn- 
wurzel. . 
Beim Ausziehen mehrerer Zähne oder Wurzeln in der- 
t“ Sitzung für den zweiten und die folgenden je die 
e. 
8. Für das Setzen blutiger Schröpfköpfe u Stück 
9. Für das Setzen trockener arori bis 6 Stück 
arüber 
10. Für das Seben eines Blutegels außer d den Kosten 
für denselbeen 
für jeden folgenden 
bis im ganzen . 
11. Für das Setzen eines Klistiers 
12. Für Hühneraugen= und Nagelschneiden 
13. Für einen Aderlo 
14. Für eine hydropatische oder sonstige Einwickelung 
15. Für Ausführung der Massase 
desgleichen im Bade . 
Für die Leitung und Bereitung eines Bades. 
Für Messen der Körpertemperatur 
18. Für den Verband einer einfachen Wunde 
19. Für Hilfeleistung bei einer Operation, einer Leichen- 
öffnung, dem Verbandanlegen 
20. Für Abreibungen und Duschen, Bereitung und 
Anlegung von Umschlägen und Pflaster . 
21. Für die Anlegung des Katheters beim Mann 
bei der Frau. 
22. Für das Einlegen eines Mutterkranzes oder eines 
Bruchbandes 
23. Für Ausführung von Desinfektionen. (mit Aus- 
nahme der Wohnungsdesinfektionen) je nach dem Umfang 
und der Schwierigkeit des Geschäfts und ausschließlich "— 
gebrauchten Chemikalien, soweit diese Desinfektionen nicht 
einen Teil einer Krankenpflegetätigkeit darstellen . 
Oppeln, den 21. März 1903. 
Der Regierungspräsident. 
16. 
17. 
1b. Bekanutm berr. d 
—— ——— he νν 
Die im Amtsblatt 1903 Stück 14 S. 108—104 augenruche Heilg 
ordnung wird auf Anordnung des Herrn Ministers der geislich##, 
0,50—1,00 Mik. 
0,75—1,50 
1,00—2,00 
0.50—1,00 
0,75—1,50 
0,50—100 
0,25—0,50 
1,50—3,00 
075—20 
0,50—1,50 
2,00—4,00 
0,75—1,50 
0,50—1,00 
1.00—2,00 
07—2 
0½5 
0,50—1,50 
2,00—6,00 
0,50—2,00 
1,00—3,00 
0,50—1,50 
0,50—1,50 
1,00—3,00 
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richts-- und Medizinalangelegenheiten folgendermatzen e#r#### 
2 22 3 
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