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6. Für Samariterleistungen über den Rahmen des Berufs
bineus, wenn nachweislich ein Arzt nicht zu erreichen war,
ebühren nach Maßgabe des § 4 der allgemeinen Be-
stimmungen in den Grenzen von ..
II. Besondere Verrichtungen.
2,00—6,00 Mk.
Außer der Gebühr für den Besuch erhalten die Heilgehilfen:
7. Für das Ausziehen eines Zahnes oder einer Jahn-
wurzel. .
Beim Ausziehen mehrerer Zähne oder Wurzeln in der-
t“ Sitzung für den zweiten und die folgenden je die
e.
8. Für das Setzen blutiger Schröpfköpfe u Stück
9. Für das Setzen trockener arori bis 6 Stück
arüber
10. Für das Seben eines Blutegels außer d den Kosten
für denselbeen
für jeden folgenden
bis im ganzen .
11. Für das Setzen eines Klistiers
12. Für Hühneraugen= und Nagelschneiden
13. Für einen Aderlo
14. Für eine hydropatische oder sonstige Einwickelung
15. Für Ausführung der Massase
desgleichen im Bade .
Für die Leitung und Bereitung eines Bades.
Für Messen der Körpertemperatur
18. Für den Verband einer einfachen Wunde
19. Für Hilfeleistung bei einer Operation, einer Leichen-
öffnung, dem Verbandanlegen
20. Für Abreibungen und Duschen, Bereitung und
Anlegung von Umschlägen und Pflaster .
21. Für die Anlegung des Katheters beim Mann
bei der Frau.
22. Für das Einlegen eines Mutterkranzes oder eines
Bruchbandes
23. Für Ausführung von Desinfektionen. (mit Aus-
nahme der Wohnungsdesinfektionen) je nach dem Umfang
und der Schwierigkeit des Geschäfts und ausschließlich "—
gebrauchten Chemikalien, soweit diese Desinfektionen nicht
einen Teil einer Krankenpflegetätigkeit darstellen .
Oppeln, den 21. März 1903.
Der Regierungspräsident.
16.
17.
1b. Bekanutm berr. d
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Die im Amtsblatt 1903 Stück 14 S. 108—104 augenruche Heilg
ordnung wird auf Anordnung des Herrn Ministers der geislich##,
0,50—1,00 Mik.
0,75—1,50
1,00—2,00
0.50—1,00
0,75—1,50
0,50—100
0,25—0,50
1,50—3,00
075—20
0,50—1,50
2,00—4,00
0,75—1,50
0,50—1,00
1.00—2,00
07—2
0½5
0,50—1,50
2,00—6,00
0,50—2,00
1,00—3,00
0,50—1,50
0,50—1,50
1,00—3,00
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richts-- und Medizinalangelegenheiten folgendermatzen e#r####
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