Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 8 — 
1. 22 Ziffer 3 wird zwischen „Zahnziehen“ und „Katheterifieren“ ein- 
gefügt „Beseitigen von Hühneraugen“. 
u# 3 Befthigungsveugnis erfolgt zwischen denselben Worten der näm- 
e Zusatz. 
Diese Ergänzung tritt mit dem 1. April 1906 in Kraft. Besondere 
Befähigungszeugnisse für Hühneraugenoperateure, die nicht zugleich als Heil- 
gehilfen staatlich geprüft find, werden künftig nicht mehr erteilt werden. 
Oppeln, den 9. März 1905. 
Der Regierungspräsident. 
2. Polizeiverordnung, betr. die Beschneidung der Judenknaben, vom 
22. Wat 1854. (Aunsbl. W. 148 v5 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Koligeiverwaltung vom 
11. März 1850 verordnen wir hierdurch für den Umfang unseres Verwaltungs- 
bezirks, was folgt: 
& 1. Niemand darf ohne Zuziehung eines approbierten Wundarztes 
die Beschneidung von Judenkindern vornehmen, bevor ihm durch einen Kreis- 
physikus oder Kreiswundarzt, auf Grund vorangegangener Crüsung be- 
Hcheiuigt worden ist, daß er die erforderliche Kenntnis und Geschicklichkeit 
esitzt. 
2. Uebertretungen dieses Verbots werden, sofern nicht durch andere 
gesepliche Vorschriften eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldbuße bis zu 
10 Talern Labndet. 
1· ie im § 1 erwähnten Befähigungsbescheinigungen können unter 
denselben Bedingungen und auf demselben Wege zurückgenommen werden, 
wie die im § 42 der Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 erwähnten 
Approbationen (ogl. §§ 71 bis 74 a. a. O.). 
Oppeln, den 22. Mai 1854. 
Königliche Regierung. 
C. hebammen. 
1. Allgemeine Verfügung betr. das Hebammenwesen, vom 6. Angust 1883. 
(Amtsbl. S. 265.) 
1a. Abänderungsverfügung hierzu vom 6. April 1900. (Amtsbl. S. 113.) 
2. Polizeiverordunng, beir. die Erfüllung der den Hebammen im sanitäts- 
Folizeilichen Interesse auferle * Bery ichlungen, vom 20. Oktober 1884. 
misbl. S. . 
Auf Grund der 88 137 und 139, Gesetz über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15, Gesetz über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung des 
Provinzialrates für den Umfang der grorinz Schlesien folgendes verordnet: 
#1. Jede Hebamme steht unter Aufsicht des Kreis= bzw. Stadtphysikus 
des Kreises, in welchem sie wohnt und hat sich vor Beginn ihrer Berufs- 
Sätigkeit bei demselben unter Vorgeigung des Prüfungszeugnisses, der er- 
/#orderlichen Instrumente und Gerätschafien, des Tagebuches und des Lehr-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.