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buches persönlich zu melden, auch ihre etwaige Wohnungsveränderung ihm
anzuzeigen.
2. Jede Hebamme muß sich bei Ausübung ihres Berufes genau nach
den Borschriften des Hebammenlehrbuches richten und über ihre Tätigkeit
ein Tagebuch führen, welches sie im Monat Januar jeden Jahres dem Kreis-
physikus zur Einsicht einzureichen hat.
In das Tagebuch hat die Hebamme jede von ihr gehobene Geburt
Sthutragen, und zwar nach dem im Hebammenlehrbuch vorgeschriebenen
ema.
g 3. Jede Hebamme hat sich alle drei Jahre einer Nachprüfung vor
dem Kreisphysikus zu unterziehen und bei Nichtbestehen derselben der Auf-
forderung des Kreisphysikus, die Prüfung nach Ablauf einer bestimmten Frist
zu wiederholen, Folge zu leisten.
Bei Gelegenheit der Prüfung hat die Hebamme auch ihre Instrumente
und Desinfektionsmittel, sowie das Tagebuch und das Lehrbuch vorzuzeigen.
Sollte die Hebamme aus dringenden Gründen verhindert sein, zur Prü-
fung zu erscheinen, so hat fie dies durch eine Bescheinigung der Ortsbehörde
nachzuweisen.
47 4. Die Hebamme muß jeden in ihrer Praxis vorkommenden Fall von
Kindbettfieber, sowie jeden den Verdacht des Kindbettfiebers erregenden Krank-
eitsfall, ferner jeden Todesfall einer Gebärenden oder Wöchnerin und jeden
l von eitriger Augenentzündung der Neugeborenen ohne Verzug dem
Kreisphysikus schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden,
abgesehen von unter Umständen strafrechtlicher Verfolgung, mit Geldstrafe
bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Fost bestraft.
Breslau, den 20. Oktober 1884.
Der Oberpräsident.
3. Hebammengebührenordnung für den Regierungsbezirk Oppeln,
vom 15. Juni 1900. (Amtsbl. S. 175.)
Mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinalangelegenheiten wird für die Hebammen des Regierungsbezirks
Oppeln nachstehende mit dem 1. Juli 1900 in Kraft tretende Gebühren-
ordnung erlassen.
1. Die Bezahlung der Hebammen bleibt der freien Vereinbarung über-
lassen. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so gelten die nach-
stehenden Bestimmungen.
2. Für die Hilfe bei einer leichten natürlichen Entbindung, Fehl= oder
Frühgeburt, die nicht länger als 12 Stunden die Hebamme in Anspruch
genommen hat 4,00—12,00 Mark.
3. Für eine die Hebamme über 12 Stunden in Anspruch nehmende
Entbindung, sowie für eine Zwillingsgeburt 5,00—15,00 Mark.
4. Für eine regelwidrige Geburt, zu der ein Arzt nachweislich nicht
zugezogen werden konnte 5,00—15,00 Mark.
5. Für den Beistand bei einer Entbindung, zu welcher ein Geburts-
helfer zugezogen wurde, nicht unter 6,00 Mark.
6. Für jeden Wochen= und sonft verlangten Besuch bei Tage 0,50 bis
2,50 Mark.