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§ 1. Steinbrüche und Gräbereien, welche zur Gewinnung solcher Mineralien
dienen sollen, welche von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers nicht
ausgeschlossen find, dürfen nur nach vorheriger Anzeige an die Ortspolizei-
behörde in Betrieb gesetzt werden.
§ 2. Die Anzeige muß enthalten:
1. den Bor- und Zunamen und den Wohnort des Unternehmers,
2. eine genaue Angabe der Oertlichkeit des Bruches oder der Gräberei
mit einem Situationsplane, aus welchem die Entfernung von den
nahegelegenen Gebäuden, öffentlichen Wegen, Eisenbahnen und
Wasserläufen zu ersehen ist,
3. die Angabe, in welcher Weise der Betrieb geführt werden soll,
4. den Vor= und Zunamen derjenigen Person, welche den Betrieb
leiten soll (S###5 und 6).
Solche Anzeigen find von den Unternehmern der schon bestehenden
Anlagen spätestens innerhalb 6 Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung zu erstatten.
Eine vorherige Anzeige an die Ortspolizeibehörde ist gleichfalls erforderlich,
wenn eine in Betrieb befindliche Anlage der im § 1 bezeichneten Art außer
Betrieb gesetzt werden soll. Muß der Betrieb infolge von unvorhergesehenen
Ereignissen sofort eingestellt werden, so ist die Anzeige sofort, jedenfalls aber
vor Ablauf von 14 Tagen nach erfolgter Betriebseinstellung nachzuholen.
In den Fällen, wo solche Anlagen nicht ununterbrochen betrieben werden,
sondern der Betrieb in gewissen Zeiträumen regelmäßig ruhen soll, bedarf es
einer jedesmaligen Anzeige von der Betriebseinstellung und der Wieder-
inbetriebsetzung nicht. Es genügt vielmehr, bei der ersten Anzeige der Er-
öffnung des Betriebes dieses Umstandes Erwähnung zu tun.
* 3. Wird der Betrieb unterirdisch geführt, so ist der Unternehmer
verpflichtet, auf seine Kosten ein Grubenbild in zwei Exemplaren durch einen
konzessionierten Markscheider anfertigen und mindestens zweimal in jedem
Kalenderjahre nachtragen zu lassen. Auf diesem Grubenbilde, für dessen.
Herstellung die im Oberbergamtsbezirk Breslau geltenden Vorschriften maß-
gebend sein sollen, ist die Situation der Tagesoberfläche in ihrer Lage zu
den Grubenbauen ersichtlich zu machen.
Für benachbarte Anlagen genügt ein gemeinschaftliches Grubenbild.
Bei Einstellung des Betriebes müssen auf dem Grubenbilde die seit der
lekten Nachtragung etwa eingetretenen Veränderungen vollständig nachgetragen
werden.
Das eine Exemplar des Grubenbildes ist an die Ortspolizeibehörde ab-
zuliefern, das andere auf der Betriebsanlage oder mit Genehmigung der
Polizeibehörde an einem anderen geeigneten Orte aufzubewahren.
–# 4. Fasgeboben.
§ 5. Der Betrieb eines Steinbruches oder einer Gräberei darf nur unter
Leitung und Verantwortlichkeit einer dazu befähigten Person geführt werden.
Dieselbe darf die Leitung des Betriebes nicht eher übernehmen, als bis die
Sefähigung hierzu seitens des zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten anerkannt
und dies der Ortspolizeibehörde nachgewiesen worden ist.
Für nahe zusammengelegene Brüche und Gräbereien kann mit Ge-
nehmigung der Polizeibehörde die Leitung des Betriebes einer Person über-
tragen werden. .
Die Leitung des Betriebes kann geeignetenfalls auch der Betriebs-
unternehmer, insofern derselbe Sachverständiger ist oder ein in diesem Gewerbe
ausgebildeter, zur Aufsicht befähigter Vorarbeiter übernehmen. 1.