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Ankunft bei der letzteren eine Hebamme herbeizuholen oder herbeiholen zu
lassen und bei deren Eintreffen ihre eigene Tätigkeit bei der Gebärenden
einzustellen. Innere Untersuchungen und Eingriffe sind ihr unter allen Um-
ständen untersagt. -
§3.ZuwiderhandlungengegendievotstehendenBestimmungenwerden,
sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist,
mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 (sechszig) Mark oder mit ent-
sprechender Hat bestraft.
8 4 iese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent-
lichung in Kraft.
Oppeln, den 11. Juni 1902.
Der Regierungspräsident.
2. Polizeiverordnung, betr. die Meldepflicht und die öffentlichen Anzeigen
und Ankündigungen von Personen, welche ohne gemäß 8 29 der Reichs-
gewerbeordnung (R.-G.-Bl. 1900 S. 880) in Deutschland approbiert zu sein,
die Heilkunde gewerbsmäßig ausüben, vom 8. September 1902. (Amtsbl.
S. 182 für 1903.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und gemäß §§ 6, 12 und
15 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizeiverwaltung (Ges.-S.
S. 265) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang
des Regierungsbezirks, was folgt, verordnet:
§ 1. Personen, welche, ohne approbiert zu sein, die Heilkunde gewerbs-
mäßig ausüben wollen, haben dies vor Beginn des Gewerbebetriebes dem-
jenigen Kreisarzte, in dessen Amtsbezirk der Ort der Niederlassung liegt,
unter Angabe ihrer Wohnung zu melden und gleichzeitig demselben die
erforderlichen Notizen über ihre Personalverhältnist= anzugeben.
Die Personen, welche bereits zurzeit die Heilkunde ausüben, haben
die vorbezeichnete Meldung und Angabe binnen 14 Tagen nach dem Inkraft-
treten dieser Polizeiverordnung zu bewirken.
§ 2. Die in § 1 bezeichneten Personen haben dem zuständigen Kreis-
arzte auch einen Wohnungswechsel innerhalb 14 Tagen nach dem Eintritt
desselben, sowie die Aufgabe der Ausübung der Heilkunde und den Wegzug
aus dem Bezirke zu melden.
§ 3. Oeffentliche Anzeigen von nicht approbierten Personen, welche die
Lesltunde gewerbsmäßig ausüben, sind verboten, sofern sie über Vorbildung,
efähigung oder Erfolge dieser Personen zu täuschen geeignet sind oder
prahlerische Versprechungen enthalten.
8 4. Die öffentliche Ankündigung von Gegenständen, Vorrichtungen,
Methoden oder Mitteln, welche zur Verhütung, Linderung oder Heilung von
Menschen= oder Tierkrankheiten bestimmt sind, ist verboten, wenn
1. den Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln besondere
über ihren wahren Wert hinausgehende Wirkungen beigelegt werden oder
das Publikum durch die Art ihrer Anpreisung irregeführt oder belästigt
wird, oder wenn
2. die Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittel ihrer Be-
schaffenheit nach geeignet sind, Gesundheitsschädigungen hervorzurufen.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorischristen w#h#